LG Stralsund, Urteil vom 23.12.2025 – 2 O 77/25
Ein Besuch im Streichelgehege ist für viele Urlauber ein harmloses Freizeitvergnügen. Dass dabei auch Risiken bestehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Stralsund. Das Gericht hat mit Urteil vom 23.12.2025 entschieden, dass ein Tierpark nicht für Behandlungskosten haftet, wenn eine Besucherin durch eine Ziege zu Fall gebracht wird – jedenfalls dann nicht, wenn keine Pflichtverletzung des Tierhalters feststellbar ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Unfall im Sommer 2023 im Vogelpark Marlow. Eine Urlauberin aus Sachsen-Anhalt stürzte im Streichelgehege, nachdem sie von einer Ziege angerempelt worden war. Die Folge waren eine Knieoperation, eine längere Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Behandlungskosten. Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau nahm daraufhin den Tierpark auf Ersatz von über 31.000 Euro in Anspruch.
Rechtlich stützte sich die Klage auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Die Krankenkasse argumentierte, es habe sich um ein aggressives Tier gehandelt, das nicht für ein Streichelgehege geeignet gewesen sei. Zudem seien die Tiere unzureichend gefüttert worden, was ihr Verhalten beeinflusst habe. Der Tierpark habe daher seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das LG Stralsund stellte klar, dass der Tierpark die Ziegen zu Erwerbszwecken halte und es sich damit um Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB handele. In diesen Fällen haftet der Tierhalter nur bei einem nachweisbaren Sorgfaltsverstoß. Einen solchen konnte das Gericht nicht feststellen. Die eingesetzte Ziegenrasse sei in Streichelgehegen weit verbreitet und grundsätzlich geeignet. Hinweise auf besondere Aggressivität oder Hunger der Tiere ergaben sich aus der Beweisaufnahme nicht.
Auch der konkrete Unfallhergang ließ sich nicht eindeutig klären. Zeugenaussagen deuteten sowohl auf ein gezieltes Anrempeln als auch auf einen bloßen Zusammenstoß im Rahmen einer sich bewegenden Herde hin. Diese Unklarheit ging zulasten der klagenden Krankenkasse. Ein atypisches oder gefährliches Verhalten der Ziege konnte nicht bewiesen werden.
Zentral ist die Wertung des Gerichts zur Eigenverantwortung der Besucher. Wer ein Streichelgehege betritt, müsse damit rechnen, dass Tiere sich spontan und unvorhersehbar verhalten. Ein Restrisiko lasse sich selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausschließen. Dass Tiere Menschen anrempeln, sei ein typisches, sozialadäquates Risiko, das nicht vollständig beherrschbar sei. Ein Tierpark sei nicht verpflichtet, jegliche denkbare Gefahr auszuschließen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Tierhalterhaftung im Freizeitbereich. Sie zeigt zugleich, dass § 833 Satz 2 BGB den Halter von Nutztieren effektiv vor einer verschuldensunabhängigen Haftung schützt, solange angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Für Besucher bedeutet dies, dass sie sich der besonderen Risiken im Umgang mit Tieren bewusst sein müssen. Für Betreiber von Tierparks schafft das Urteil wichtige Rechtssicherheit.

