Ungünstiger Vergleich: Warum der erste Anwalt haftet – obwohl der zweite ebenfalls Fehler macht

Ungünstiger Vergleich: Warum der erste Anwalt haftet – obwohl der zweite ebenfalls Fehler macht

OLG München, Urteil vom 11.11.2025 – Az.: 9 U 863/25 Bau.

Mandanten vertrauen darauf, dass ihre Anwälte das Beste aus ihrem Fall herausholen. Doch was passiert, wenn sowohl der erste als auch der nachfolgende Anwalt Patzer begehen? Ein aktuelles Urteil des OLG München liefert hierzu eine klare Antwort – und eine wichtige Lehre für das Haftungsrecht und die anwaltliche Praxis.


Der Ausgangsfall

Eine Mandantin führte einen Bauprozess mit einem Streitwert von rund 19.000 Euro. Ihr Anwalt erhob Klage, trug jedoch unzureichend vor, ignorierte Hinweise des Gerichts und reichte verspätet eine schwache Replik ein. Als es zur Verhandlung kam, war er bereits ausgeschieden; ein neuer Anwalt übernahm das Mandat.

Das Gericht signalisierte deutlich die Unschlüssigkeit der Klage. Die Mandantin sah sich unter Druck gesetzt und stimmte einem Vergleich zu – 3.000 Euro statt der ursprünglich beanspruchten 19.000 Euro. Den Differenzbetrag verlangte sie anschließend über den Anwaltsregress zurück.


Die Entscheidung: Haftung ja – aber geteilt

Das OLG München erkannte ohne Schwierigkeiten eine anwaltliche Pflichtverletzung des Erstvertreters: Er brachte einen unzureichenden Sachvortrag ein, schöpfte prozessuale Möglichkeiten nicht aus und reichte Schriftsätze verspätet ein.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt, wenn der erste Anwalt seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.

Der frühe, ungünstige Vergleich unterbrach die Haftung nicht. Er wurde gerade deshalb geschlossen, weil die Mandantin aufgrund des Fehlverhaltens ihres ersten Anwalts die Klageabweisung befürchten musste. Der Vergleich wurde damit als Folgefehler, nicht als eigenständige Schadensursache gewertet.

 

Pflichtverletzung als Mitverschulden beim zweiten Anwalt

Allerdings trifft den Folgerechtsanwalt kein Freispruch: Er unterließ prozessuale Rettungsversuche, die realistische Chancen eröffnet hätten.

Insbesondere beanstandete das Gericht:

  • die unterlassene Flucht in die Säumnis, die nach Einspruch Gelegenheit zum Nachholen des gesamten Vortrags geboten hätte,
  • die nicht erwogene Klagerücknahme mit anschließender Neuerhebung, da der Anspruch werthaltig und unverjährt war.

Beide Optionen hätten im Vergleich zu einem Deal über 80% Verlust eine wesentlich bessere Lösung dargestellt.

Weil der Zweitanwalt diesen Weg nicht beschritt, wertete das Gericht sein Verhalten als erhebliches Mitverschulden, das sich die Mandantin nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen muss.

 

Haftungsquote: 1/3 zu 2/3

Das OLG legte fest, dass ein Drittel der Haftung beim Erstanwalt liegt und zwei Drittel als Mitverschulden über den Zweitanwalt zuzurechnen sind. Ein vollständiger Haftungsausschluss des ersten Anwalts kam nicht in Betracht, da er die Prozesslage maßgeblich verschlechtert hatte. OLG München, Urteil vom 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau.

 

Warum dieses Urteil wichtig ist

Dieses Urteil zeigt deutlich:

  • Anwälte haften auch dann, wenn nachfolgende Vertreter Fehler machen.
  • Der Folgerechtsanwalt unterliegt der Schadensminderungspflicht:
    Versäumt er Gegenmaßnahmen, wirkt sich das anspruchsmindernd aus.
  • Der Vergleich bricht die Kausalität nicht automatisch – er kann ein Folgeschaden sein.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet das:

  • Prozessstrategien und gerichtliche Hinweise müssen ernst genommen werden.
  • Auch in scheinbar aussichtslosen Situationen bestehen oft verfahrensrechtliche Rettungsmechanismen, die genutzt werden müssen.
  • Mandanten tragen am Ende die Verantwortung für das Versagen ihrer Vertreter, weshalb die Wahl der Kanzlei und die Kommunikation entscheidend sind.


Fazit

Das Urteil stärkt die Kontinuität der anwaltlichen Haftung: Wer einen Prozess „in den Sand setzt“, kann sich nicht hinter dem Fehlverhalten des Nachfolgers verstecken. Gleichzeitig verdeutlicht es, dass Rechtsanwälte nicht nur inhaltliche Expertise, sondern auch verfahrensstrategisches Denken beherrschen müssen.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps