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Unzulässige AGB bei der BahnCard? Das OLG Frankfurt zur sechswöchigen Kündigungsfrist und dem Schriftformerfordernis

Die BahnCard der Deutschen Bahn ist für viele Reisende ein attraktives Sparmodell. Ob als Probe-BahnCard, BahnCard 25 oder 50 – sie bietet vielfältige Möglichkeiten zur Reduzierung von Fahrtkosten. Allerdings geriet die Deutsche Bahn wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ins Visier von Verbraucherschützern. Konkret beanstandet wurden die sechswöchige Kündigungsfrist und das Schriftformerfordernis bei der Kündigung der Probe-BahnCard. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hatte darüber zu entscheiden, ob diese Klauseln rechtswirksam sind (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2024 – 6 U 206/23).

Hintergrund des Rechtsstreits

Eine Verbraucherschutzorganisation erhob Klage gegen die Deutsche Bahn wegen bestimmter Klauseln in den AGB der BahnCard. Die kritisierten Regelungen sahen vor:

  1. Kündigungsfrist: Die Probe-BahnCard musste sechs Wochen vor Ablauf gekündigt werden, andernfalls verlängerte sich das Abonnement automatisch um ein weiteres Jahr.

  2. Schriftformerfordernis: Die Kündigung musste schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.

Nach Ansicht der Verbraucherschützer stellten diese Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und seien daher unwirksam. Die Klage wurde als Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erhoben.

Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. bewertete die angegriffenen Klauseln unterschiedlich:

1. Zulässigkeit der sechswöchigen Kündigungsfrist

Das Gericht entschied, dass die sechswöchige Kündigungsfrist zulässig sei. Es argumentierte, dass die BahnCard kein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die ständige Erbringung von Dienstleistungen sei, sondern einen Rahmenvertrag darstelle, der dem Kunden ermögliche, vergünstigte Bahnfahrten zu erwerben. Daher finde das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 lit. c BGB keine Anwendung.

Zudem sei die Kündigungsfrist nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Eine sechswöchige Frist gewähre dem Verbraucher ausreichend Dispositionsspielraum, um über die Fortsetzung des Vertrags zu entscheiden.

2. Unzulässigkeit des Schriftformerfordernisses

Anders bewertete das Gericht die Schriftformklausel. Die Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift bei Kündigungen verstoße gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 lit. b BGB. Danach dürfen Kündigungen nicht an strengere Formerfordernisse als die Textform geknüpft werden. Die geforderte Schriftform erschwerte den Verbrauchern die Kündigung unzulässig und benachteiligte sie unangemessen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des OLG Frankfurt bringt Klarheit über die Zulässigkeit von Kündigungsfristen und Formerfordernissen in Verbraucherverträgen. Die Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmen bei der Gestaltung ihrer AGB die gesetzlichen Grenzen beachten müssen. Während moderate Kündigungsfristen zulässig sein können, sind erschwerte Kündigungsmodalitäten wie das Schriftformerfordernis unzulässig.

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist besonders prüfungsrelevant im Kontext des AGB-Rechts. Studierende sollten folgende Punkte beachten:

  • Prüfung von AGB: Systematische Prüfung der Klauseln nach den §§ 305 ff. BGB, insbesondere der Verbote nach § 309 BGB und der Generalklausel des § 307 BGB.

  • Klauselverbot des § 309 Nr. 13 lit. b BGB: Verbot der Vereinbarung von strengeren Formerfordernissen als die Textform.

  • Verhältnismäßigkeit von Kündigungsfristen: Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Kündigungsfristen.

Fazit

Das OLG Frankfurt hat die sechswöchige Kündigungsfrist für die Probe-BahnCard als zulässig, das Schriftformerfordernis jedoch als unzulässig eingestuft. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer verbraucherfreundlichen Gestaltung von AGB und setzt klare Grenzen bei der Erschwerung von Kündigungen.

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2024 – 6 U 206/23)

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