Wenn ein Hotelgast verstirbt, haftet sein Nachlass nicht für durch Verwesung entstandene Schäden.

Wenn ein Hotelgast verstirbt, haftet sein Nachlass nicht für durch Verwesung entstandene Schäden.

LG Regensburg, Urteil vom 18.09.2025 – 85 O 1495/24

Wenn ein Hotelgast in seinem Zimmer verstirbt und der Tod über längere Zeit unentdeckt bleibt, können erhebliche Schäden durch die Verwesung entstehen. Doch diese Kosten muss der Nachlass nicht tragen. Das Landgericht (LG) Regensburg stellte klar, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen den Verstorbenen oder dessen Erben bestehen.

 

Der Sachverhalt

Ein Mann, der seit 2011 in Südafrika lebte, hielt sich regelmäßig über längere Zeiträume in Deutschland auf. Während der Corona-Pandemie 2021 wohnte er über acht Monate in einem Parkhotel. Dort verstarb er während seines Aufenthalts.

Da der Tod zunächst unentdeckt blieb, wurde das Hotelzimmer durch die Verwesung erheblich beschädigt. Für Tatortreinigung, neue Möbel, Badezimmerausbau und Ersatz der Minibar verlangte das Hotel Schadensersatz von über 25.000 Euro aus dem Nachlass des Verstorbenen.

 

Die Entscheidung des LG Regensburg

Das LG wies die Klage ab.

  • Keine Pflichtverletzung: Der Tod eines Mieters stelle keine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Der Tod sei ein „außervertragliches Ereignis“ und entziehe sich jeder Haftungskategorie.

  • Kein Verschulden: Ein Verschulden des Verstorbenen sei ausgeschlossen. Der Tod sei nicht vorhersehbar steuerbar, sodass die Tatbestandsvoraussetzung des „Vertretenmüssens“ nicht erfüllt sei.

  • Keine Nachlassverbindlichkeit: Selbst wenn man eine Pflichtverletzung konstruieren würde, entstünde eine etwaige Verbindlichkeit erst nach dem Tod. Nachlassverbindlichkeiten können aber nur aus Lebzeiten herrühren.

Damit scheiden sowohl vertragliche Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag als auch deliktische Ansprüche aus.

 

Teilerfolg für das Hotel

Das Hotel konnte lediglich eine ausstehende Restaurantrechnung von 10,20 Euro erfolgreich geltend machen. Diese Position war unstreitig und vom Gericht anerkannt.

 

Fazit

Das Urteil verdeutlicht: Der Tod eines Mieters oder Hotelgastes begründet keine Schadensersatzpflicht für die durch Verwesung entstehenden Folgeschäden. Weder der Verstorbene noch seine Erben können dafür haftbar gemacht werden. Hotels oder Vermieter bleiben auf solchen Schäden sitzen – abgesehen von noch offenen Rechnungen.

 

Prüfungsrelevanz
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) – Tod ist keine Pflichtverletzung.

  • Nachlassverbindlichkeiten: Nur solche, die vor dem Tod entstehen.

  • Abgrenzung zwischen vertraglicher Haftung, Deliktshaftung und außerhalb der Rechtsordnung stehenden Ereignissen wie dem Tod.

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