Wer im Betriebsrat engagiert ist, kann bei entsprechender Qualifikation eine Gehaltserhöhung verlangen.

Wer im Betriebsrat engagiert ist, kann bei entsprechender Qualifikation eine Gehaltserhöhung verlangen.

BAG, Urteil vom 13.08.2025 – 7 AZR 174/24

Die Tätigkeit im Betriebsrat darf weder zum Nachteil noch zum Vorteil eines Arbeitnehmers führen. Dieses Grundprinzip des Betriebsverfassungsrechts ist seit jeher anerkannt. Doch wie ist eine Situation zu bewerten, in der ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit Qualifikationen erwirbt, die ohne das Ehrenamt nicht entstanden wären? Kann dies eine höhere Vergütung rechtfertigen, ohne gegen das Begünstigungsverbot zu verstoßen? Mit Urteil vom 13. August 2025 hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage grundlegend geklärt und die Rechte von Betriebsratsmitgliedern deutlich gestärkt.

Sachverhalt: Vom Frachtabfertiger zur Führungskraft

Der Kläger war über Jahre hinweg als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig, zuletzt sogar als Betriebsratsvorsitzender. Formal war er weiterhin als Frachtabfertiger eingruppiert, tatsächlich jedoch tief in die administrativen und personalwirtschaftlichen Abläufe des Unternehmens eingebunden. Im Zuge seiner Betriebsratstätigkeit eignete er sich umfangreiche Kenntnisse im Bereich Human Resources, Organisationsstrukturen und Personalführung an.

Zwischenzeitlich wurde seine Vergütung auf das Niveau einer HR-Abteilungsleitung angehoben. Nach einer internen Compliance-Prüfung kürzte der Arbeitgeber das Gehalt jedoch wieder auf Tarifniveau. Der Kläger bewarb sich daraufhin erfolgreich auf eine Teamleiterstelle im Personalbereich, hielt die Vergütung jedoch weiterhin für zu niedrig und verlangte ein Gehalt, das dem einer Dispositionsleitung entsprach. Er berief sich darauf, ohne seine Betriebsratstätigkeit längst in eine entsprechend höher dotierte Position aufgestiegen zu sein.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Zentraler Prüfungsmaßstab ist § 78 Satz 2 BetrVG. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine zu geringe Vergütung kann eine Benachteiligung darstellen, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die Amtsübernahme eine höher vergütete Position erreicht hätte. In der arbeitsrechtlichen Praxis spricht man in diesem Zusammenhang von der sogenannten „hypothetischen Karriere“ oder „fiktiven Beförderung“.

Streitentscheidend war die Frage, ob Qualifikationen, die unmittelbar im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworben wurden, bei dieser hypothetischen Betrachtung berücksichtigt werden dürfen oder ob dies bereits eine unzulässige Begünstigung darstellt.

Die Entscheidung des BAG: Qualifikation ist keine Begünstigung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich klar positioniert. Es stellt fest, dass das Begünstigungsverbot nicht jede positive Folge der Betriebsratstätigkeit erfasst. Unzulässig sind lediglich solche Vorteile, die allein an das Amt als solches anknüpfen. Davon zu unterscheiden sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die ein Arbeitnehmer während seiner Betriebsratstätigkeit erwirbt und die objektiv für höherwertige Tätigkeiten qualifizieren.

Die Berücksichtigung solcher Qualifikationen stellt keine „Bezahlung für die Betriebsratstätigkeit“ dar, sondern eine sachlich gerechtfertigte Honorierung individueller beruflicher Entwicklung. Entscheidend ist, ob das Betriebsratsmitglied ohne sein Amt realistischerweise in die höhere Position aufgestiegen wäre. Ist dies der Fall, gebietet das Benachteiligungsverbot eine entsprechende Vergütung.

Abgrenzung zum Ehrenamtsprinzip

Auch das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG steht dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Zwar ist die Betriebsratstätigkeit selbst unentgeltlich auszuüben. Die arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers bleibt davon jedoch unberührt. Wenn durch das Ehrenamt Fähigkeiten erworben werden, die auch außerhalb des Betriebsratsamts verwertbar sind, dürfen diese im Rahmen arbeitsvertraglicher Vergütungsentscheidungen berücksichtigt werden.

Das BAG betont, dass eine strikte Trennung zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis geboten ist. Gerade diese Trennung verbietet es, erworbene Qualifikationen allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstanden sind.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Betriebsräte

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Arbeitgeber müssen künftig genauer prüfen, ob eine geringere Vergütung eines Betriebsratsmitglieds tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob eine hypothetische Beförderung ohne Amtsübernahme naheliegend gewesen wäre. Pauschale Verweise auf das Begünstigungsverbot reichen nicht mehr aus.

Für Betriebsratsmitglieder eröffnet das Urteil neue Argumentationsmöglichkeiten. Insbesondere bei langfristiger Freistellung und enger Einbindung in betriebliche Entscheidungsprozesse kann eine höhere Vergütung beansprucht werden, sofern eine entsprechende Qualifikation und eine realistische Aufstiegsperspektive dargelegt werden können.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht schafft mit seiner Entscheidung Rechtssicherheit in einem sensiblen Spannungsfeld zwischen Ehrenamt und Karriere. Betriebsratstätigkeit darf kein Karrierehemmnis sein. Wer durch seine Tätigkeit Kompetenzen erwirbt, die objektiv höherwertige Aufgaben ermöglichen, darf so behandelt werden, als hätte er diesen Weg auch ohne das Amt beschritten. Die „hypothetische Karriere“ ist damit kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern ein durchsetzbarer arbeitsrechtlicher Maßstab.


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