BGH, Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25
Wer bei der Wohnungssuche wegen seines Namens benachteiligt wird, muss das nicht hinnehmen. Mit Urteil vom 29.01.2026 (Az. I ZR 129/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Immobilienmakler nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Entschädigung verpflichtet sein können. Die Entscheidung ist für das Zivilrecht und das AGG von erheblicher praktischer Bedeutung.
Der Ausgangspunkt des Verfahrens
Eine Wohnungssuchende bewarb sich online um eine Mietwohnung im hessischen Groß Gerau. Unter ihrem ausländisch klingenden Namen erhielt sie keine Einladung zu einer Besichtigung. Mehrere gleich gelagerte Anfragen blieben ohne Erfolg. Als sie sich mit identischen Angaben zu Beruf und Einkommen, jedoch unter deutsch klingenden Namen, bewarb, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten.
Die Betroffene sah darin eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und verlangte eine Entschädigung. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Landgericht ihr Recht. Der Makler legte Revision ein.
Der Makler als Adressat des Benachteiligungsverbots
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungsangebote fielen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsverbots nach dem AGG. Wer als Makler mit der Auswahl potenzieller Mieter betraut ist, unterliegt selbst dem Benachteiligungsverbot. Eine Haftung scheidet nicht deshalb aus, weil der Makler im Auftrag des Vermieters handelt.
Entscheidend ist die tatsächliche Einflussnahme. Der Makler steuert den Zugang zur Wohnung und fungiert damit als Schnittstelle zwischen Angebot und Nachfrage. In dieser Funktion ist er verpflichtet, Bewerbungen diskriminierungsfrei zu behandeln.
Testing als zulässiges Beweismittel
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang des Gerichts mit dem sogenannten Testing. Die Klägerin hatte bewusst verschiedene Namen verwendet, um Unterschiede in der Behandlung nachzuweisen. Der Bundesgerichtshof sah darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Maßgeblich war, dass die Bewerbungen ernsthaft gemeint waren und reale Mietinteressen bestanden.
Die systematische Ablehnung aller Anfragen mit ausländisch klingenden Namen stellte ein gewichtiges Indiz für eine Benachteiligung dar. Der Makler konnte dieses Indiz nicht entkräften.
Entschädigung nach dem AGG
Als Rechtsfolge bestätigte der Senat den Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro. Grundlage ist § 21 Abs. 2 AGG. Die Haftung des Maklers besteht unabhängig davon, ob daneben auch der Vermieter in Anspruch genommen werden kann. Beide Verantwortlichkeiten schließen sich nicht aus.
Einordnung und Klausurrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht die Reichweite des Diskriminierungsschutzes im Zivilrecht. Sie zeigt, dass das AGG nicht nur klassische Vertragsparteien erfasst, sondern auch Dritte, die maßgeblich an der Vertragsanbahnung beteiligt sind. Für Klausuren eignet sich der Fall besonders zur Prüfung der Anwendbarkeit von § 19 AGG, der Indizwirkung sowie der Rechtsfolgen nach § 21 AGG.
Fazit
Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt bleibt nicht folgenlos. Wer als Makler den Zugang zu Wohnraum kontrolliert, trägt Verantwortung für ein diskriminierungsfreies Verfahren. Das Urteil stärkt die Durchsetzungskraft des AGG und setzt einen klaren rechtlichen Rahmen für die Praxis der Wohnungsvermittlung.

