Noch Anfang des 20. Jahrhunderts war Frauen der Zugang zum Jurastudium und zu juristischen Berufen in Deutschland schlicht verwehrt. Heute stellen sie die Mehrheit der Jurastudierenden, sind in der Richterschaft fest verankert und besetzen höchste Ämter — bis hin zur Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts. Doch hinter dieser Erfolgsgeschichte verbirgt sich ein zähes Ringen um Zulassung, Anerkennung und tatsächliche Gleichstellung, das mehr als ein Jahrhundert gedauert hat und bis heute nicht abgeschlossen ist.
Frauen in der Justiz - Die Anfänge
Das Deutsche Kaiserreich ließ Frauen nicht zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaft zu. Wer als Frau das Abitur ablegte, konnte zwar seit Ende des 19. Jahrhunderts an einigen Universitäten als Gasthörerin hospitieren — der Zugang zu den staatlichen Prüfungen blieb jedoch gesperrt. Der Berliner Rechtsprofessor Otto von Gierke brachte den Widerstand seiner Zeit auf eine vielzitierte Formel: Die Universität sei in ihrem ganzen inneren Leben dem männlichen Geist angepasst; öffne man sie den Frauen, werde die strenge Wissenschaft verdrängt und es werde „etwas Halbes herauskommen."
Der Widerstand der juristischen Profession war kein zufälliger. Marion Röwekamp hat in ihrer grundlegenden Studie Die ersten deutschen Juristinnen (Böhlau 2011) herausgearbeitet, dass die männlich dominierte Rechtswelt Juristinnen nicht nur als fachlich ungeeignet, sondern vor allem als Bedrohung eines statusgesicherten Berufsstandes empfand. Professionalisierung diente als Strategie zur Statuserhaltung — und der Ausschluss von Frauen, die mit geringerer Qualität gleichgesetzt wurden, war Bestandteil dieser Strategie.
Erst mit der Novemberrevolution 1918 und der Weimarer Reichsverfassung änderte sich die Rechtslage formell: Art. 109 WRV proklamierte die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter. Frauen durften nun ordentlich Rechtswissenschaft studieren und das Erste Staatsexamen ablegen. Doch die formelle Zulassung war nicht das Ende des Kampfes — sie war sein nächster Akt.
Denn ein Studienabschluss öffnete nicht automatisch die Türen zu den juristischen Berufen. Referendariat, Anwaltszulassung und Richteramt blieben hart umkämpftes Terrain. Das Reichsjustizministerium erklärte noch Mitte der 1920er Jahre intern, Frauen seien für das Richteramt von Natur aus ungeeignet. Es war Preußen, das 1922 als erstes deutsches Land Frauen zum Referendariat zuließ — das sogenannte Lex Lüders, benannt nach der Reichstagsabgeordneten Marie-Elisabeth Lüders, einer ihrer entschiedensten Kämpferinnen.
Die nationalsozialistische Machtübernahme 1933 bedeutete eine brutale Zäsur. Jüdische Juristinnen wurden sofort auf Grundlage des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassen. Nichtjüdische Juristinnen wurden durch ungesetzliche Maßnahmen und faktische Zugangssperren aus Referendariat, Richterschaft und Anwaltschaft verdrängt. Röwekamp dokumentiert detailliert, wie Richterinnen ohne gesetzliche Grundlage versetzt oder zur Aufgabe ihrer Stellen genötigt wurden, Referendarinnen keinen Zugang mehr zu Examina erhielten und Studentinnenzahlen administrativ gedeckelt wurden. Die wenigen Frauen, die in den 1920er Jahren mühsam in juristische Berufe eingetreten waren, verloren nahezu sämtliche Positionen.
Die entscheidende Rechtsfrage: Was bedeutet „Gleichberechtigung" im Berufsrecht?
Art. 3 Abs. 2 GG lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Diese Norm klingt nach einer Selbstverständlichkeit — und war es doch lange Zeit nicht. Der Verfassungsgeber gab dem Gesetzgeber zunächst eine Übergangsfrist bis 1953, bestehendes Recht anzupassen. Weitreichende Teile des Beamten- und Familienrechts kannten noch den sogenannten Zölibatszwang: Beamtinnen waren gesetzlich verpflichtet, bei Heirat aus dem Dienst auszuscheiden. Für Juristinnen im Staatsdienst bedeutete das: Richterin oder Ehefrau — beides zugleich war rechtlich nicht vorgesehen.
Gleichberechtigung im Berufsrecht meint heute zweierlei. Erstens das Verbot unmittelbarer Diskriminierung: Eine Maßnahme, die an das Merkmal Geschlecht anknüpft, ist grundsätzlich unzulässig (Art. 3 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 AGG). Zweitens das Verbot mittelbarer Diskriminierung: Auch scheinbar neutrale Regelungen können rechtswidrig sein, wenn sie Angehörige eines Geschlechts faktisch überproportional benachteiligen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (§ 3 Abs. 2 AGG; Art. 2 Abs. 1 lit. b RL 2006/54/EG).
Ein klassisches Beispiel: Eine Dienstvereinbarung, die Teilzeitkräfte bei Beförderungsentscheidungen gegenüber Vollzeitkräften systematisch zurückstellt, kann mittelbar diskriminierend wirken — weil Frauen überproportional in Teilzeit beschäftigt sind. Der EuGH hat dieses Prinzip in zahlreichen Entscheidungen gefestigt (grundlegend: EuGH, Rs. C-167/97 — Seymour-Smith). Mittelbare Diskriminierung erfordert keinen Vorsatz — sie liegt vor, wenn eine Regelung Angehörige eines Geschlechts strukturell schlechter stellt als das andere.
„Professionalisierung wurde als eine Strategie akademischer Expertenberufe zum Zwecke der Statuserhöhung verstanden. Mit dem Ausschluss von Frauen, die mit geringerer Qualität und Statusverlust gleichgesetzt wurden, monopolisierten die juristischen Berufe privilegierte Erwerbsstrukturen." — Marion Röwekamp, Die ersten deutschen Juristinnen (2011)
Meilensteine: Von der Ausgrenzung zum aktiven Förderauftrag
Der Weg von der vollständigen Ausgrenzung zur rechtlichen und faktischen Teilhabe verlief keineswegs linear. Fortschritte wurden immer wieder durch politische Systemwechsel zurückgeworfen; erst nach 1945 entstand ein verfassungsrechtliches Fundament mit dauerhaftem Bestand.
1919 — Weimarer Reichsverfassung: Art. 109 WRV proklamiert die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter. Frauen erhalten erstmals Zugang zu juristischen Staatsexamina.
1922 — Lex Lüders (Preußen): Preußen lässt Frauen als erstes deutsches Land zum Referendariat zu.
1933 — Nationalsozialistische Zäsur: Jüdische Juristinnen werden sofort entlassen. Nichtjüdische Juristinnen werden durch gesetzliche und außergesetzliche Maßnahmen aus allen juristischen Berufsfeldern verdrängt.
1949 — Art. 3 Abs. 2 GG: Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen wird als Grundrecht verankert. Der Zölibatszwang besteht vorläufig fort.
1957 — Gleichberechtigungsgesetz: Das BGB wird formell angepasst. Das Leitbild der Hausfrauenehe bleibt erhalten.
1961 — Abschaffung des Zölibatszwangs: Beamtinnen und damit auch Richterinnen können nach der Heirat im Dienst verbleiben.
1994 — Erweiterung Art. 3 Abs. 2 GG: Der staatliche Förderauftrag wird ins Grundgesetz aufgenommen. Die Norm wandelt sich vom Abwehrrecht zum Gestaltungsauftrag.
2006 — Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das Diskriminierungsverbot wird auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse erstreckt.
2022 — Erste Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts: Doris König wird als erste Frau zur Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts gewählt — mehr als 100 Jahre nach dem ersten formellen Zugang von Frauen zur Rechtswissenschaft.
Aktuelle Lage: Fortschritt mit sichtbaren Schattenseiten
Frauen sind in der deutschen Justiz numerisch längst angekommen. Unter den Jurastudierenden stellen sie seit Jahren eine knappe Mehrheit; bei den Staatsexamina erzielen sie im Schnitt bessere Noten als ihre männlichen Kommilitonen — in einigen Bundesländern so deutlich, dass die Prädikatsquoten bei Frauen höher lagen und dies die Einstellungspolitik im Richterdienst beeinflusste. Bei den Richterinnen und Staatsanwältinnen liegt der Frauenanteil bundesweit bei rund 45 bis 50 Prozent, an Amts- und Landgerichten teils darüber.
Anders stellt sich die Lage an der Spitze dar. Bei den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandes- und Bundesgerichte sowie in den Führungspositionen großer Wirtschaftskanzleien sind Frauen nach wie vor strukturell unterrepräsentiert. In Großkanzleien beträgt der Partnerinnenanteil selten mehr als 25 Prozent — obwohl auf der Einstiegsebene nahezu paritätisch eingestellt wird. Der Karriereabbruch vollzieht sich nicht am Beginn der juristischen Laufbahn, sondern auf dem Weg nach oben.
Dieses Phänomen — in der Forschung als „gläserne Decke" beschrieben — ist nicht gesetzlich zementiert, aber durch Netzwerkmechanismen, ungleiche Verteilung von Sorgearbeit und implizite Auswahlvorurteile verfestigt. Mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich in diesen Strukturen nachweisen: Beförderungsvoraussetzungen wie lange Verfügbarkeit, Auslandsentsendungen oder informelle Abendpräsenz benachteiligen faktisch überproportional Frauen mit Familienpflichten, ohne dass hierfür stets eine sachliche Rechtfertigung vorgebracht werden könnte.
Was du daraus mitnehmen kannst
Das Thema Frauen in der Justiz verbindet Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht und Antidiskriminierungsrecht auf eine Weise, die für Examen und Praxis gleichermaßen relevant ist. Art. 3 Abs. 2 GG enthält seit 1994 nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern auch einen aktiven staatlichen Förderauftrag — der Unterschied ist dogmatisch erheblich: Ein bloßes Abwehrrecht verpflichtet den Staat nur zur Unterlassung; ein Gestaltungsauftrag verpflichtet ihn darüber hinaus zum aktiven Handeln, etwa durch Gleichstellungspläne, Quotenregelungen oder gezielte Fördermaßnahmen.
Das AGG (§§ 1, 3, 7 AGG) unterscheidet zwischen unmittelbarer Diskriminierung (eine Maßnahme knüpft direkt an das Merkmal Geschlecht an) und mittelbarer Diskriminierung (eine scheinbar neutrale Maßnahme benachteiligt faktisch eine Gruppe überproportional). Für die mittelbare Diskriminierung genügt der statistische Nachweis einer Ungleichbehandlung; eine Rechtfertigung ist möglich, muss aber einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sein.
Die unionsrechtliche Dimension rundet das Bild ab: Art. 157 AEUV und die RL 2006/54/EG gelten im Beschäftigungsbereich unmittelbar und haben Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Klausuren zu Art. 3 Abs. 2 GG oder zum AGG sollten stets auch die EU-Ebene im Blick behalten.

