Feueralarm, Lärm, Zusatzzeit: Wer Verfahrensmängel im Staatsexamen zu spät rügt, verliert

Feueralarm, Lärm, Zusatzzeit: Wer Verfahrensmängel im Staatsexamen zu spät rügt, verliert

VGH Mannheim, Beschluss vom 13.01.2026 - 9 S 1736/23

Wer im Ersten Juristischen Staatsexamen Verfahrensmängel geltend machen will, muss schnell handeln. Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 13.01.2026 (9 S 1736/23) klargestellt: Die einmonatige Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO Baden-Württemberg ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen – unabhängig davon, wie schwerwiegend der Verfahrensfehler war.

 

Was war passiert?

Ein Kandidat hatte das staatliche Examen nicht bestanden und anschließend mehrere Verfahrensmängel beim Justizprüfungsamt gerügt. Während einer Klausur soll ein Aggregat rund 30 Minuten lang gesummt und die Prüflinge erheblichem Lärm ausgesetzt haben. In einer weiteren Klausur kam es zu einem Feueralarm. Und in einer dritten Klausur wurde einzelnen Mitkandidaten aus nicht nachvollziehbaren Gründen zusätzliche Schreibzeit gewährt.

Klingt nach ernstzunehmenden Störungen – und das waren sie wohl auch. Das entscheidende Problem war jedoch nicht der Inhalt der Rügen, sondern ihr Zeitpunkt. Der Kandidat hatte die Monatsfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO nicht eingehalten. Damit waren seine Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung und hilfsweise auf Neubewertung bereits formell gescheitert, bevor sie inhaltlich geprüft werden konnten.

 

Was sagt der VGH Mannheim?

Der 9. Senat des VGH bestätigte die Entscheidung des VG und wies die Beschwerde des Kandidaten zurück. Dabei arbeitete das Gericht einen wichtigen Unterschied heraus, den viele Examenskandidaten nicht auf dem Schirm haben: den Unterschied zwischen der Rügeobliegenheit nach § 25 Abs. 2 JAPrO und der Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 3 JAPrO.

Die Rügeobliegenheit greift während der Klausur selbst – Störungen sind unverzüglich und noch während der Aufsichtsarbeit anzuzeigen, damit das Prüfungsamt sofort reagieren kann. Die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO hingegen regelt, wie lange Prüflinge nach der Klausur Zeit haben, um förmlich Ausgleichsmaßnahmen zu beantragen. Diese Frist beträgt einen Monat. Wer sie versäumt, kann sich später nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen – auch nicht nach Bekanntgabe der Ergebnisse.

Hintergrund dieser Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Kandidaten zunächst abwarten, ob sie bestehen, und erst bei einem negativen Ergebnis Verfahrensfehler als Reserveargument nachschieben. Das ist nachvollziehbar – und entspricht auch dem Geist des Prüfungsrechts.

Den Einwand des Kandidaten, offensichtliche Störungen müssten von Amts wegen beseitigt werden ohne dass es einer Rüge bedürfe, ließ der VGH nicht gelten. Selbst wenn eine Störung bereits beseitigt wurde und keine Rüge mehr erforderlich war, befreit das den Prüfling nicht davon, innerhalb der Monatsfrist zu entscheiden, ob er sich auf den Fehler berufen will.

 

Erwartungshorizonte sind nicht abschließend

Der Kandidat hatte daneben auch einzelne Korrektorenentscheidungen gerügt – und scheiterte auch hier. Besonders interessant ist dabei die Frage, ob ein Korrektor Punkte in seinem Votum bemängeln darf, die er im Erwartungshorizont gar nicht aufgeführt hatte.

Der VGH bejaht das klar: Prüfer sind schon grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt einen Erwartungshorizont zu erstellen. Wenn sie es tun, müssen sie darin die wesentlichen Aspekte nicht vollständig ausführen. Ein Erwartungshorizont ist eine Orientierungshilfe, keine abschließende Auflistung aller relevanten Prüfungspunkte. Ein Widerspruch zwischen Erwartungshorizont und Votum begründet deshalb noch keinen Bewertungsfehler.

Auch die Rüge sogenannter terminologischer Schwächen blieb erfolglos. Der Korrektor hatte beispielsweise die Formulierung "ordnungsgemäßes Zustandekommen" einer Satzung mit dem Randvermerk "Verfahren!" versehen. Das ist nach Auffassung des VGH legitim – Korrektoren dürfen die sprachliche und fachliche Präzision einer Arbeit bewerten. Wer meint, seine Formulierung sei sprachlich einwandfrei gewesen, schützt sich damit nicht vor fachlicher Kritik.

 

Was bedeutet das für dich als Examenskandidat?

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, Verfahrensfehler nicht auf die lange Bank zu schieben. Konkret für Baden-Württemberg gilt: Melde Störungen während der Klausur unverzüglich bei der Aufsicht. Stelle Anträge auf Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Klausur beim Justizprüfungsamt. Warte nicht auf deine Ergebnisse, bevor du handelst – dann ist es zu spät.

Wer diese Fristen kennt und einhält, schützt sich davor, berechtigte Einwände allein wegen Fristversäumnissen zu verlieren. Im Examen kommt es eben nicht nur auf die inhaltliche Leistung an – sondern auch darauf, die verfahrensrechtlichen Spielregeln zu kennen.

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