Die Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union nimmt weiter Gestalt an. Mit dem Inkrafttreten der ersten Vorschriften des EU AI Acts im Februar 2025 sind betroffene Akteure nun verpflichtet, sich an die neuen Regelungen zu halten. Besonders im Fokus stehen die Verbotstatbestände in Art. 5 AI Act, die bestimmte KI-Systeme grundsätzlich untersagen. Die Europäische Kommission hat mittlerweile erste Leitlinien veröffentlicht, um Unternehmen, Entwickler und Behörden bei der Umsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen.
Schwerpunkt: Verbotene KI-Praktiken und erste Sanktionen
Ein zentrales Element des AI Acts ist das vollständige Verbot bestimmter KI-Technologien, die als besonders risikoreich eingestuft werden. Art. 5 AI Act definiert diese untersagten Praktiken:
• Beeinflussung vulnerabler Gruppen: KI-Systeme, die gezielt das Verhalten von besonders schutzbedürftigen Personen manipulieren, etwa Kinder oder Menschen mit Behinderungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b AI Act).
• Social Scoring: Die Verwendung von KI zur Bewertung des gesellschaftlichen Verhaltens von Individuen, etwa nach dem Vorbild Chinas (Art. 5 Abs. 1 lit. d AI Act).
• Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen: Systeme, die Emotionen analysieren und zur Beurteilung von Arbeitnehmern oder Schülern herangezogen werden (Art. 5 Abs. 1 lit. f AI Act).
Die Einhaltung dieser Verbote wird durch drakonische Sanktionen sichergestellt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens (Art. 99 Abs. 3 AI Act).
Erste Leitlinien der EU-Kommission veröffentlicht
Um die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften zu erleichtern, hat die Europäische Kommission erste Leitlinienveröffentlicht. Diese Dokumente sind nicht rechtsverbindlich, bieten aber wertvolle Orientierung für Unternehmen und Behörden.
• 04. Februar 2025: Veröffentlichung der Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken. Dieses Dokument konkretisiert, wie die Vorschriften aus Art. 5 AI Act in der Praxis anzuwenden sind und welche Ausnahmen möglicherweise bestehen.
• 06. Februar 2025: Veröffentlichung der Leitlinien zur Definition von KI-Systemen. Diese klären, wann ein System unter den AI Act fällt und ab wann es regulierungsbedürftig ist.
Die Leitlinien sind das Ergebnis eines umfangreichen Konsultationsverfahrens, das bereits im November 2024 gestartet wurde. Auch wenn sie keine rechtliche Bindungswirkung haben, geben sie Unternehmen eine erste Orientierungshilfe, wie sie sich auf die neue Regulierung einstellen müssen.
Ausblick: Weitere Leitlinien und praktische Umsetzung
Die aktuellen Veröffentlichungen markieren nur den Anfang. Gemäß Art. 96 AI Act sind in den kommenden Monaten weitere Leitlinien geplant, insbesondere zu den Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 8 ff. AI Act. Dabei wird es vor allem um die Operationalisierung von Transparenzpflichten, Risikobewertungen und Meldeprozessen gehen.
Die nächsten Monate werden entscheidend dafür sein, wie sich der AI Act in der Praxis durchsetzt. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die EU-Behörden ihre Kontrolle und Durchsetzungsmaßnahmen stetig ausweiten werden. Auch die gerichtliche Überprüfung durch den EuGH könnte bald eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere wenn es um die genaue Interpretation unklarer Vorschriften geht.
Fazit: KI-Regulierung nimmt Fahrt auf
Mit dem Inkrafttreten der ersten Vorschriften des AI Acts wird der rechtliche Rahmen für KI in Europa zunehmend konkreter. Während die Leitlinien eine erste Orientierung bieten, bleibt abzuwarten, welche weiteren regulatorischen Maßnahmen folgen werden. Eines ist jedoch klar: Die Europäische Union nimmt den Schutz vor risikoreichen KI-Anwendungen sehr ernst und wird Verstöße mit hohen Strafen ahnden.
Die kommenden Monate und Jahre werden zeigen, wie Unternehmen, Entwickler und öffentliche Institutionen auf diese neue Ära der KI-Regulierung reagieren. Wer frühzeitig Compliance-Strategien entwickelt und die neuen Vorgaben in seine Geschäftsprozesse integriert, wird langfristig wettbewerbsfähig bleiben.