Wird man durch Prompting zum Urheber des KI-Outputs?

Wird man durch Prompting zum Urheber des KI-Outputs?

AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25

Kurze Zusammenfassung

Stell dir vor: Du erstellst mit einer KI drei Logos für deine Website. Du investierst Zeit, formulierst detaillierte Prompts, korrigierst mehrfach nach – und dann kopiert ein Bekannter einfach alle drei und nutzt sie auf seiner eigenen Seite. Du verklagst ihn auf Unterlassung. Und verlierst. Das AG München weist die Klage ab – die Logos seien keine urheberrechtlich geschützten Werke. Gleichzeitig erklärt das Gericht erstmals konkret, wann KI-generierte Inhalte Urheberrechtsschutz genießen können.


Was war passiert?

Der Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei Logos erstellt: einen Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude und einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit Paragraphenzeichen schwebt. Teilweise nutzte er dabei einfache, kurze Prompts – teilweise aber auch aufwendige, iterative Anweisungsfolgen mit bis zu 1.700 Zeichen. Die Logos verwendete er auf seiner eigenen Website.

Ein Bekannter vervielfältigte alle drei und veröffentlichte sie auf seiner eigenen Seite. Eine außergerichtliche Abmahnung blieb erfolglos. Der Kläger klagte auf Unterlassung und Löschung und stützte sich dabei auf §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.


Die entscheidende Rechtsfrage

Macht Prompting einen zum Urheber des KI-generierten Ergebnisses?

Der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Das bedeutet: Der Gegenstand muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Diese Anforderung ergibt sich unmittelbar aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Werkbegriff.

Das Gericht stellt klar: Auch KI-generierte Inhalte können grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig sein. Entscheidend ist aber, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.

Der menschliche Einfluss muss dabei den Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Das Gericht formuliert es so: Die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente müssen den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend sind dagegen:

  • allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen
  • das bloße Auswählen aus KI-generierten Vorschlägen
  • technische Korrekturen offensichtlicher KI-Fehler
  • zeitintensives, aber handwerklich geprägtes Prompting

Das Urheberrecht schützt ausdrücklich nicht Fleiß, Zeitaufwand oder Investitionen – sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.


Das Gericht verneint Werkschutz – aber zeigt den Weg auf

Im konkreten Fall scheiterte der Kläger bei allen drei Logos. Beim Laptop-Logo war der Prompt schlicht zu kurz und zu allgemein. Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar mit 1.700 Zeichen umfangreich, enthielt aber überwiegend vage Vorgaben wie "modern, minimal, distinctly original" – was de facto der KI die kreative Gestaltungsentscheidung überließ. Beim Handschlag-Logo korrigierte der Kläger zwar mehrfach nach ("make the bell look more artistic", "add a more realistic touch to the hands"), aber auch das waren letztlich technisch-handwerkliche Anweisungen ohne eigene kreative Prägung.

Das Gericht vergleicht den Prompt dabei treffend mit einem schriftlichen Auftrag an einen menschlichen Entwickler: Wer nur Anforderungen beschreibt und die Umsetzung einem anderen überlässt, ist kein Urheber des Ergebnisses – egal ob der andere Mensch oder KI ist.


Was du daraus mitnehmen kannst

Für die Klausur und die Praxis gilt: Der Schutzversagungsgrund liegt nicht im Einsatz von KI als solchem, sondern im fehlenden schöpferischen Einfluss auf den konkreten Output. Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass iteratives Prompting grundsätzlich eine eigene geistige Schöpfung begründen kann – wenn die kreativen Elemente des Inputs das Ergebnis tatsächlich prägen.

Die Faustformel für die Klausur: KI als Werkzeug ja – KI als selbstständiges Schöpfungsinstrument nein.

Merksatz: KI-generierte Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein – aber nur dann, wenn der menschliche Prompt-Input den Output so stark prägt, dass das Ergebnis als eigene originelle Schöpfung des Nutzers erscheint. Allgemeine Anweisungen, bloße Auswahl aus Vorschlägen und technische Korrekturen genügen nicht.

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