Erst schlagen, dann lügen – Polizeibeamter verliert seinen Job nach 24 Schlagstockschlägen.

Erst schlagen, dann lügen – Polizeibeamter verliert seinen Job nach 24 Schlagstockschlägen. Law School Germany

VG Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2026 – 28 K 993/24.WI.D

24 Schläge mit dem Teleskopschlagstock, eine falsche Strafanzeige gegen das Opfer – und danach ein Disziplinarverfahren. Das VG Wiesbaden hat einen Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt: Das Vertrauen in ihn sei endgültig zerstört.

 

Was ist passiert?

Im Februar 2019 werden zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Nordhessen zu einem Einbruch in eine Drogeriefiliale gerufen. Nachdem ein Kollege den Täter zu Boden gebracht hat, schlägt der Beamte innerhalb kürzester Zeit 24 Mal mit einem Teleskopschlagstock auf die Beine des bereits Festgenommenen ein. Das Opfer erleidet mehrere Platzwunden und Schwellungen.

Im Anschluss erstattet der Beamte gemeinsam mit seinem Kollegen Strafanzeige gegen den Festgenommenen – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Videoaufnahmen aus dem Drogeriemarkt widerlegen diese Darstellung: Der Festgenommene hatte keinen Widerstand geleistet, der Schlagstockeinsatz war nicht gerechtfertigt. Das LG Kassel verurteilte den Beamten 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu 200 Tagessätzen Geldstrafe – rechtskräftig.

Die Disziplinarkammer des VG Wiesbaden hat den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt – die schärfste Disziplinarmaßnahme. Ausschlaggebend waren zwei Faktoren: die außergewöhnlich hohe Zahl der Schläge auf den bereits am Boden liegenden Festgenommenen und das Verhalten danach. Hier wird deutlich, dass nicht allein die Tat selbst, sondern das Nachtatverhalten das Gericht besonders belastet hat: Der Beamte stellte gezielt eine falsche Strafanzeige gegen sein Opfer und missbrauchte damit seine Machtstellung als Amtsträger.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme hätten rechtfertigen können, erkannte das Gericht nicht. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren. Der Beamte kann Berufung zum VGH Hessen einlegen.

 

Prüfungsrelevanz

Der Fall berührt gleich mehrere examensrelevante Bereiche. Strafrechtlich stehen gefährliche Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) im Mittelpunkt – beide Normen setzen Amtsträgerschaft voraus und sind im Zusammenhang mit polizeilichem Handeln klassische Klausurkonstellationen. Beamtenrechtlich illustriert der Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Disziplinarrecht: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die ultima ratio und setzt voraus, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich zerstört ist. Dass das Gericht dabei das Nachtatverhalten – die bewusst falsche Strafanzeige – besonders gewichtet, zeigt, wie stark moralisches Gesamtverhalten die disziplinarrechtliche Bewertung prägt.

Das Urteil des VG Wiesbaden steht für eine klare Linie: Wer als Polizeibeamter nicht nur unverhältnismäßige Gewalt anwendet, sondern das Opfer anschließend durch eine falsche Strafanzeige weiter zu schädigen versucht, hat im Staatsdienst keinen Platz mehr. Die Kombination aus Amtsmissbrauch und bewusster Lüge macht eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis rechtlich wie moralisch unvertretbar.

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