BFH, Beschluss vom 12.02.2026 – V B 64/24
Körperliche Anwesenheit allein genügt nicht, um an einer Verhandlung mitzuwirken. Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben, weil ein ehrenamtlicher Richter während der Verhandlung eingeschlafen war und das Gericht damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist.
Was hat der BFH entschieden?
Ein Richter, der während einer Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft und den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, gilt als abwesend. Das erkennende Gericht ist in einem solchen Fall nicht vorschriftsmäßig nach § 119 Nr. 1 FGO besetzt. Das hat der BFH mit Beschluss vom 12. Februar 2026 festgestellt und die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt aufgehoben.
Was war passiert?
Ein ehrenamtlicher Richter am FG Sachsen-Anhalt war während der Verhandlung körperlich durchgehend anwesend. Nach der Eröffnung des Rechts- und Tatsachengesprächs vernahmen die Anwesenden jedoch Schnarchen aus seiner Richtung. Erst nachdem ihn ein Richterkollege anstupste, kehrte er ins Verfahren zurück. Die zwischenzeitlich getätigten Vorträge wurden nicht wiederholt. Das Gericht fuhr dennoch fort und traf eine Entscheidung – die der BFH nun kassiert hat.
Wann gilt ein Richter als abwesend?
Der V. Senat des BFH stellte klar, dass ein Gericht nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn jeder beteiligte Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sowohl körperlich als auch geistig wahrnehmen kann. Schläft ein Richter für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein und kann er den wesentlichen Abschnitten der Verhandlung nicht mehr folgen, gilt er als abwesend – unabhängig davon, ob seine physische Präsenz im Saal unstreitig ist.
Allerdings verlangt der Senat für diese Feststellung sichere Anzeichen für einen Schlafzustand. Tiefes, gleichmäßiges Atmen, Schnarchen oder eine gewisse Desorientierung nach dem Aufwachen können solche Anzeichen sein. Geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf allein genügen hingegen nicht, da es möglich sei, dass ein Richter dem Verfahren auch in dieser Haltung aufmerksam folgt.
Warum war das Schnarchen hier eindeutig?
Das Schnarchen bewertete der BFH als hinreichend sicheres Anzeichen für einen Schlafzustand. Typischerweise gehe dem Schnarchen eine nicht nur kurze Phase der Unaufmerksamkeit voraus. Damit war nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der ehrenamtliche Richter dem Verfahren zumindest in Teilen nicht gefolgt war.
Dass die genaue Schlafdauer nicht festgestellt werden konnte, änderte am Ergebnis nichts. Da die Vorschriften zur Besetzung des Gerichts indisponibel sind – also weder durch die Parteien noch durch das Gericht selbst disponiert werden können –, war die Entscheidung des FG aufzuheben. Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts keinen Spielraum lassen. Bereits ein einziger Richter, der den wesentlichen Vorgängen einer Verhandlung nicht folgen kann, führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Entscheidung. Verfahrensbeteiligte, die einen solchen Zustand beobachten, sollten ihn unmittelbar rügen und zu Protokoll geben – denn ohne entsprechende Rüge und Dokumentation dürfte eine spätere Revision schwerer durchzusetzen sein.

