OLG Köln, Urteil vom 28.06.2002 – 19 U 7/02
Karnevalsveranstaltungen sind geprägt von großen Menschenmengen, ausgelassener Stimmung und regelmäßig auch Alkoholkonsum. Diese Umstände führen zwangsläufig zu typischen Gefahrenlagen, etwa durch verschüttete Getränke. Aus deliktsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob Veranstalter für Verletzungen haften, die durch solche Situationen entstehen. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu eine klare Abgrenzung vorgenommen: Nicht jede Gefahrenquelle begründet eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Dem Urteil lag der Fall eines Mannes zugrunde, der bei einer Karnevalsveranstaltung in der sogenannten „Lachenden Kölnarena“ auf einer Treppe ausrutschte, nachdem sich dort eine Bierlache gebildet hatte. Der Kläger machte geltend, der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren getroffen habe.
Das OLG Köln verneinte jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Entscheidend war die rechtliche Bewertung der Gefahrenlage als typische und unvermeidbare Begleiterscheinung einer Großveranstaltung dieser Art. Das Gericht stellte fest, dass es gerichtsbekannt sei, dass Besucher zu Karnevalsveranstaltungen eigene Getränke und Bierfässer mitbringen und diese während und nach der Veranstaltung transportieren. Dabei sei es praktisch unvermeidbar, dass Flüssigkeiten verschüttet werden.
Eine Haftung des Veranstalters setzt voraus, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Diese verpflichtet den Verantwortlichen, diejenigen Gefahren zu beseitigen oder zu minimieren, die für Besucher nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Sie verlangt jedoch keine vollständige Gefahrenfreiheit. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf zumutbare und realistisch umsetzbare Maßnahmen.
Nach Auffassung des Gerichts war es dem Veranstalter weder möglich noch zumutbar, das Verschütten von Bier durch tausende Besucher vollständig zu verhindern. Selbst zusätzliche Maßnahmen wie Sammelbehälter für Restflüssigkeiten oder verstärkte Reinigungskapazitäten hätten die Entstehung solcher Gefahren nicht zuverlässig verhindern können. Die Dynamik einer Großveranstaltung mit mehreren tausend Teilnehmern entzieht sich einer vollständigen Kontrolle.
Besonders hervorzuheben ist die klare Feststellung des Gerichts, dass auch präventive Maßnahmen wie die Ausgabe von Verschlüssen für Bierfässer keine ausreichende Risikominimierung gewährleistet hätten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass Besucher nach stundenlangem Alkoholkonsum solche Maßnahmen konsequent umsetzen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze dort, wo Maßnahmen zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch wirkungslos oder unverhältnismäßig wären.
Dogmatisch ist die Entscheidung Ausdruck eines zentralen Grundsatzes des Deliktsrechts: Die Verkehrssicherungspflicht schützt nicht vor allen denkbaren Gefahren, sondern nur vor atypischen und vermeidbaren Risiken. Gefahren, die für den Teilnehmer erkennbar sind und sich aus der Natur der Veranstaltung ergeben, fallen grundsätzlich in den Bereich der Eigenverantwortung.
Wer an einer Karnevalsveranstaltung teilnimmt, muss mit typischen Begleiterscheinungen wie verschütteten Getränken rechnen und sein Verhalten entsprechend anpassen. Die Gefahrenlage ist weder überraschend noch ungewöhnlich, sondern stellt eine vorhersehbare Konsequenz der Veranstaltung dar.
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht damit die Grenzen der Veranstalterhaftung. Eine Haftung entsteht nicht bereits durch das Vorhandensein einer Gefahrenquelle, sondern erst dann, wenn eine vermeidbare und rechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegt. Typische und sozialadäquate Risiken einer Veranstaltung sind hingegen vom Teilnehmer selbst zu tragen.
Für die juristische Ausbildung ist die Entscheidung insbesondere im Kontext der Verkehrssicherungspflichten examensrelevant. Sie zeigt exemplarisch, dass die Haftung stets eine normative Bewertung der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen erfordert und nicht jede Verletzung automatisch eine Haftung begründet.
Die Rechtsprechung bestätigt damit einen grundlegenden deliktsrechtlichen Leitgedanken: Wer freiwillig an einer Großveranstaltung teilnimmt, übernimmt auch die Verantwortung für die typischen und erkennbaren Risiken, die mit dieser Teilnahme verbunden sind.

