FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025 – 4 K 1564/24
Wer viel hat, darf auch viel schenken – aber nicht steuerfrei. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Ostergeschenk von 20.000 Euro kein „übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist – unabhängig vom Reichtum des Vaters.
Das Wichtigste in Kürze
- Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Ostergeschenk von 20.000 Euro kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk" nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist.
- Maßgeblich für die Beurteilung der Üblichkeit ist die allgemeine Verkehrsanschauung – nicht die Vermögensverhältnisse der beteiligten Familie.
- Die Revision wurde zugelassen; der BFH muss nun grundsätzlich klären, welcher Maßstab für die Üblichkeit gilt.
Der Sachverhalt: Großzügiger Vater, großes Erbe
Ein Vater mit einem Vermögen von rund 30 Millionen Euro schenkte seinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro. Es war nicht das erste Mal – in den Jahren zuvor hatte der Sohn bereits rund 450.000 Euro erhalten, in den zwei Folgejahren kamen weitere Beträge hinzu, sodass sich die Gesamtsumme auf rund 610.000 Euro belief. Nach dem Tod des Vaters gab der Sohn in seiner Erbschaftsteuererklärung acht Geldschenkungen an, darunter die Osterzahlung, und machte geltend, es habe sich jeweils um steuerfreie Gelegenheitsgeschenke gehandelt.
Das Finanzamt sah das anders: Es setzte für die 20.000-Euro-Schenkung Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest. Eine Steuerfreiheit wegen Üblichkeit lehnte es ab.
Was ist ein „übliches Gelegenheitsgeschenk"?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleiben Zuwendungen steuerfrei, die als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen sind – etwa zu Weihnachten, Geburtstagen oder eben Ostern. Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Gericht durch Auslegung konkretisiert werden muss.
Hier liegt die entscheidende Weichenstellung: Richtet man sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung – also danach, was in der Bevölkerung als normal gilt? Oder darf man auf die Gepflogenheiten bestimmter Vermögenskreise abstellen?
Das Gericht: Reichtum ist kein Maßstab
Das FG Rheinland-Pfalz entschied sich klar für den ersten Ansatz. Maßgeblich sei, was nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als üblich gilt – nicht, was sich wohlhabende Familien untereinander zu schenken pflegen. Die Begründung stützt sich auf den Gleichheitssatz: Würde man vermögensbezogene Vergleichsgruppen heranziehen, könnten exorbitant hohe Geschenke in reichen Kreisen steuerfrei bleiben, während identische Beträge in anderen Familien voll steuerpflichtig wären. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen.
Bei einer Gesamtwürdigung sei ein Ostergeschenk von 20.000 Euro schlicht nicht mehr „üblich" – unabhängig davon, dass der Vater über ein Vermögen von 30 Millionen Euro verfügte.
Warum ist die Entscheidung noch nicht das letzte Wort?
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Grundsatzfrage – allgemeine Verkehrsanschauung oder gruppenspezifische Üblichkeit – ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der BFH wird entscheiden müssen, ob das steuerliche Privileg des Gelegenheitsgeschenks demokratisch-egalitär oder milieubezogen zu verstehen ist.
Merke: Bis zur BFH-Entscheidung gilt in der Praxis Vorsicht bei großzügigen Zuwendungen zu Anlässen wie Ostern oder Weihnachten. Wer Beträge im fünfstelligen Bereich schenkt und dabei auf Steuerfreiheit hofft, sollte die Entwicklung der Rechtsprechung genau beobachten.

