VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.10.2025, Az. 16 L 2124/25
Jedes Jahr verwandelt sich die historische Teutoburgia-Siedlung in Herne in ein kleines Halloween-Dorf. Häuser und Vorgärten werden mit Gespenstern, Hexenfiguren, künstlichen Spinnennetzen und anderen Gruselelementen geschmückt. Viele Menschen kommen sogar extra dorthin, um sich die dekorierten Häuser anzusehen – für manche Bewohner ein Stück lebendige Nachbarschaftskultur.
Doch einem Bürger war dieses Spektakel ein Dorn im Auge – obwohl er selbst gar nicht in der Siedlung lebt. Er wollte von der Stadt Herne verlangen, gegen die Halloween-Dekorationen einzuschreiten. Insbesondere berief er sich darauf, dass das historische Erscheinungsbild der ehemaligen Bergarbeitersiedlung beeinträchtigt werde und vermehrte Besucher für Lärm und Parkprobleme sorgten.
Die Stadt lehnte ein Einschreiten jedoch ab – und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte nun, dass diese Entscheidung rechtmäßig ist (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.10.2025, Az. 16 L 2124/25).
Warum wurde der Antrag abgelehnt?
Zentral war hier ein prozessuales Problem: Dem Antragsteller fehlte die Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) muss ein Antragsteller geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ist hier aber nicht der Fall.
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Er wohnt nicht in der Siedlung.
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Er besitzt dort kein Grundstück.
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Er ist von der Dekoration also nicht persönlich betroffen.
Das Gericht stellte klar: Der Staat betreibt Denkmalschutz im öffentlichen Interesse – er schützt keine Individualinteressen einzelner Bürger, die keinen räumlichen Bezug zum Objekt haben. Selbst wenn das Erscheinungsbild temporär verändert werde, begründe dies keinen subjektiven Anspruch auf Einschreiten.
Die Halloween-Dekoration störe außerdem weder dauerhaft noch in einem Ausmaß, das den Denkmalwert tatsächlich beeinträchtige. Sie sei saisonal, zeitlich begrenzt und Teil gelebter Nachbarschaftskultur.
Was bedeutet das für die Anwohner?
Die Bewohner der Teutoburgia-Siedlung dürfen ihre Häuser zu Halloween weiterhin ausschmücken. Die Stadt ist nicht verpflichtet, gegen solche Gestaltungen vorzugehen – solange keine konkreten Gefahren für Sicherheit oder Ordnung bestehen.
Auch Besucherandrang und vorübergehende Verkehrsprobleme rechtfertigen grundsätzlich kein ordnungsbehördliches Einschreiten, solange sie mit milderen Mitteln, etwa Verkehrslenkung, beherrschbar bleiben.
Fazit
Nicht jedem gefallen lokale Bräuche – aber Geschmack ist keine Rechtskategorie.
Wer nicht selbst betroffen ist, kann nicht verlangen, dass Behörden Kultur- oder Gestaltungstraditionen anderer Menschen unterbinden.
Die Halloween-Dekorationen in der Teutoburgia-Siedlung dürfen also bleiben – und die Stadt Herne darf sich weiter mit einem gewissen Stolz als Halloween-Hotspot des Ruhrgebiets präsentieren.

