VG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2026 – 1 B 101/26
Der Ostermarkt in Osterode am Harz findet in diesem Jahr erstmals ohne verkaufsoffenen Sonntag statt – weil ver.di geklagt hat und das VG Göttingen im Eilverfahren feststellte, dass die Rechtsgrundlagen nicht tragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das VG Göttingen hat im Eilverfahren entschieden, dass der verkaufsoffene Sonntag beim Ostermarkt Osterode am Harz rechtswidrig ist.
- Die allgemeine Strukturschwäche der Innenstadt genügt nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Ausnahme von der grundgesetzlichen Sonntagsruhe.
- Der Ostermarkt selbst wurde vom Gericht als „Alibiveranstaltung" eingestuft, weil er nach den Feststellungen des Gerichts primär der Ermöglichung der Sonntagsöffnung dient.
Was ist passiert?
Seit 15 Jahren begleitet in Osterode am Harz ein verkaufsoffener Sonntag den jährlichen Ostermarkt – immer von 13 bis 18 Uhr, immer mit dem Riesenzopf als Highlight. Doch nach einer Klage der Gewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Göttingen im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage wiederhergestellt. Der Beschluss vom 20. März 2026 hat damit erstmals den Weg frei gemacht für einen Ostermarkt ganz ohne geöffnete Läden am Sonntag.
Warum reicht „allgemeine Strukturschwäche" nicht aus?
Das niedersächsische Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG) erlaubt eine behördliche Sonntagsöffnung, wenn ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder an ihrer überörtlichen Sichtbarkeit besteht (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NLöffVZG). Das Gericht stellt klar: Das genügt nicht, um jede strukturschwache Innenstadt sonntagsöffnungsfähig zu machen.
Verlangt wird eine konkrete, belegbare örtliche Problemlage – etwa außergewöhnlich schlechte Wettbewerbsbedingungen aufgrund besonderer Standortfaktoren. Die Gemeinde hatte sich hingegen auf das berufen, was bundesweit gilt: Leerstand, Bevölkerungsrückgang, Abwanderung in den Online-Handel. Diese Entwicklungen treffen nach Auffassung des Gerichts sämtliche kleineren Innenstädte gleichermaßen – und taugen damit nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Ausnahme von der verfassungsrechtlich verankerten Sonntagsruhe (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV).
Zusätzlich hätte die Gemeinde ein Einzelhandelskonzept vorlegen müssen, das den verkaufsoffenen Sonntag als schlüssiges Element ausweist. Daran fehlte es.
Was macht eine Veranstaltung zur „Alibiveranstaltung"?
Alternativ kann eine Sonntagsöffnung durch einen besonderen Anlass gerechtfertigt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVZG). Voraussetzung ist aber, dass die Veranstaltung selbst – und nicht die geöffneten Läden – das öffentliche Bild des Sonntags prägt. Dafür braucht es einen prognostischen Besucherzahlenvergleich: Mehr Besucher müssen nachvollziehbar wegen der Veranstaltung kommen als wegen der Ladenöffnung.
Diesen Nachweis hat die Gemeinde nicht erbracht. Die geschätzten 1.000 Besucher der Vorjahre sagen nichts darüber aus, wie viele davon wegen des Marktes kamen – denn geöffnete Läden gab es immer dabei. Die Schätzung des Tourismusvereins (200–500 Besucher wegen der Sonntagsöffnung) blieb ohne Begründung.
Den Ausschlag gab schließlich eine interne E-Mail: Die Gemeinde hatte beim Veranstalter schlicht nachgefragt, ob „wieder ein verkaufsoffener Sonntag im Rahmen des Ostermarktes geplant" sei. Für das Gericht war damit klar – der Markt ist kein eigenständiger Anlass, sondern ein Vehikel für die Sonntagsöffnung. Alibiveranstaltung.
Was bedeutet das für andere Kommunen?
Die Entscheidung des VG Göttingen reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die Gewerkschaften wie ver.di seit Jahren konsequent durchsetzen. Das Urteil macht deutlich: Wer einen verkaufsoffenen Sonntag rechtssicher gestalten will, muss mehr liefern als eine Traditionsveranstaltung und allgemeine Klagen über die Innenstadtentwicklung. Gefragt sind ein tragfähiges Einzelhandelskonzept, konkrete örtliche Problemlagen – und eine Veranstaltung, die wirklich für sich steht.

