BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 52/12; BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 149/14
Der Karneval ist nicht nur ein Ort der Tradition und des gesellschaftlichen Brauchtums, sondern auch ein juristisch relevantes Spannungsfeld zwischen kreativer Freiheit und dem Schutz geistigen Eigentums. Besonders deutlich wird dies am Beispiel eines Rechtsstreits, der bis vor den Bundesgerichtshof gelangte und die Frage betraf, ob ein Karnevalskostüm urheberrechtlich geschützte Figuren verletzen kann.
Ausgangspunkt war der Verkauf eines Karnevalskostüms durch den Discounter Penny unter der Bezeichnung „Püppi“. Das Kostüm bestand aus einem grünen T-Shirt-Kleid und Ringelstrümpfen. Auf der Verpackung war ein Mädchen mit roten Zöpfen abgebildet, was eine deutliche visuelle Nähe zur bekannten literarischen Figur der Pippi Langstrumpf erkennen ließ. Die Rechteinhaberin Saltkråkan AB, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens verwaltet, sah hierin eine Verletzung des Urheberrechts und machte Schadensersatzansprüche geltend.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage zunächst statt. Die Gerichte gingen davon aus, dass Pippi Langstrumpf als literarische Figur urheberrechtlich geschützt sei und dass das Kostüm eine unzulässige Übernahme wesentlicher Merkmale darstelle. Sie sahen in der Gestaltung eine hinreichend konkrete Annäherung an die geschützte Figur.
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung jedoch grundlegend. In seinem Urteil vom 17.07.2013 stellte er klar, dass bloße äußere Merkmale für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen. Entscheidend ist, ob die konkrete Gestaltung selbst die geschützte Figur darstellt oder lediglich eine Anlehnung darstellt, die erst im Kopf des Betrachters mit der literarischen Figur verknüpft wird.
Nach Auffassung des BGH stellte das Kostüm keine unmittelbare Darstellung der Figur Pippi Langstrumpf dar. Vielmehr werde lediglich eine Rolle angedeutet, in die die Trägerin schlüpfen könne. Die Assoziation mit der literarischen Figur entstehe nicht durch die objektive Gestaltung des Kostüms selbst, sondern durch die subjektive Wahrnehmung des Betrachters. Damit fehlt es an einer unmittelbaren Übernahme urheberrechtlich geschützter Ausdrucksformen.
Dogmatisch ist diese Abgrenzung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu verorten. Geschützt ist nicht die Idee oder der bloße Charakter einer Figur, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung in einer wahrnehmbaren Form. Allgemeine Merkmale wie rote Zöpfe oder Ringelstrümpfe stellen isoliert betrachtet keine urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen dar, sondern lediglich typische Gestaltungselemente, die auch unabhängig vom konkreten Werk verwendet werden können.
Im Jahr 2015 gelangte der Fall erneut vor den Bundesgerichtshof, diesmal unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Zu prüfen war, ob eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG vorliegt. Auch hier verneinte der BGH eine Rechtsverletzung. Eine wettbewerbswidrige Nachahmung setzt voraus, dass eine hinreichende Ähnlichkeit zum Originalprodukt besteht und besondere Umstände hinzutreten, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder die unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals.
Der BGH stellte fest, dass zwischen der literarischen Figur und dem konkreten Kostüm ausreichende Unterschiede bestanden. Die Gestaltung war nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein offizielles oder lizenziertes Produkt. Damit fehlte es an den Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung.
Die Entscheidung verdeutlicht die grundlegende Abgrenzung zwischen geschützter Werkübernahme und zulässiger Inspiration. Das Urheberrecht schützt konkrete Ausdrucksformen, nicht jedoch allgemeine Ideen, Konzepte oder typische Merkmale einer Figur. Diese Differenzierung ist von zentraler Bedeutung für die kreative Freiheit, insbesondere im Kontext von Karneval und Verkleidung, die gerade von der freien Interpretation bekannter Figuren lebt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt damit einen zentralen Grundsatz des Immaterialgüterrechts: Inspiration ist erlaubt, solange keine konkrete geschützte Ausdrucksform übernommen wird. Karnevalskostüme dürfen daher bekannte Figuren aufgreifen und interpretieren, solange sie diese nicht unmittelbar reproduzieren.

