AG Dortmund, Urteil vom 24.07.2012 – 425 C 4188/12
Ein kranzförmiges Osternest im Treppenhaus – harmloser Osterbrauch oder haftungsrelevante Gefahrenquelle? Das AG Dortmund hat entschieden: beides.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Aufstellen eines Osternestes im gemeinschaftlichen Treppenhaus verletzt die Verkehrssicherungspflicht, weil jeder dort abgestellte Gegenstand eine Stolpergefahr begründet.
- Die 35-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war angesichts der Bagatellverletzung nicht nachvollziehbar; das Gericht hielt 100 Euro Schmerzensgeld für angemessen.
- Ein hälftiges Mitverschulden der gestürzten Nachbarin reduzierte den Anspruch auf 50 Euro, weil ihr das Hindernis seit Wochen bekannt war und der Sturz damit vorhersehbar und vermeidbar war.
Sachverhalt
Anfang März 2012 stellte eine Mieterin ein kranzförmiges Osternest – 30 cm Durchmesser, ca. 25 cm Höhe – im gemeinsamen Treppenhaus auf. Das Nest verengte den Treppendurchgang auf 64 cm und war zwischen den Nachbarinnen bereits Gegenstand von Streitigkeiten. Ende März stolperte die Nachbarin über das Nest und erlitt eine 2 cm lange oberflächliche Hautabschürfung mit umgebender Schwellung sowie eine Hautrötung; zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Die Geschädigte machte geltend, der Sturz habe ihre Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu 35 % eingeschränkt, und klagte auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.
Streitfrage
Liegt in dem Aufstellen des Osternestes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – und welche Auswirkung hat die jahrelange Kenntnis der Geschädigten von dem Hindernis auf die Schadensersatzpflicht?
Entscheidung
Das AG Dortmund gab der Klägerin dem Grunde nach Recht, kürzte den Anspruch jedoch erheblich.
Verkehrssicherungspflicht bejaht: Jeder auf dem Boden des Treppenhauses abgestellte Gegenstand begründet eine potenzielle Stolperfalle. Das gilt insbesondere in Notsituationen wie einem Brand, in denen freie Flucht- und Rettungswege unabdingbar sind. Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist daher grundsätzlich unzulässig. Indem die Mieterin das Osternest dort aufstellte, schuf sie eine Gefahrenquelle und verletzte damit ihre Verkehrssicherungspflicht.
Schmerzensgeld auf 100 Euro gedeckelt: Die behauptete 35-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau war für das Gericht angesichts der Verletzungsbilder – oberflächliche Abschürfung, leichte Schwellung, Hautrötung – nicht nachvollziehbar. Das Gericht wertete die Verletzung als Bagatelle und hielt ein Schmerzensgeld von 100 Euro für angemessen.
Mitverschulden von 50 % gemäß § 254 BGB: Die Geschädigte hatte das Osternest nicht erst am Unfalltag wahrgenommen. Vielmehr war ihr dessen Existenz seit Wochen bekannt; sie hatte es täglich mehrfach unfallfrei passiert, sich bewusst darüber geärgert und sogar rechtliche Schritte erwogen. Der Sturz war damit für sie vorhersehbar und vermeidbar. Die ihr obliegende Sorgfalt in eigener Angelegenheit hatte sie nicht beachtet. Das hälftige Mitverschulden reduzierte den Schmerzensgeldanspruch auf 50 Euro.

