Sachverhalt:
Der kinderlose Bürger A ist mit den aktuellen Inhalten und Formaten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzufrieden. Obwohl er seit Jahren kaum Medien konsumiert, ärgert er sich zunehmend über die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags. Nach eigener Aussage habe er „alles einmal durchgeschaut“ und sei nun endgültig entschlossen, keinerlei Programme des Rundfunks mehr zu nutzen.
Aus Protest stellt A die Zahlung des Rundfunkbeitrags vollständig ein. Die zuständige Landesrundfunkanstalt verschickt daraufhin eine Mahnung. A erscheint persönlich vor Ort und trägt gegenüber der Empfangskraft vor, dass er keinerlei Interesse mehr an den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe und deshalb nicht länger zahlen werde.
Die Empfangskraft entgegnet, dass A als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig sei und zudem technische Geräte besitze, mit denen er Rundfunk empfangen könne. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er die Programme künftig doch nutzt. A reagiert gereizt und erwidert, wenn das der Maßstab sei, wolle er „dann bitte auch Kindergeld erhalten“, da er ja ebenfalls über das „geeignete Gerät“ verfüge, theoretisch Kinder zu zeugen.
Die Sachbearbeiterin, die das Gespräch mitanhört, ist verunsichert und möchte klären, ob A trotz seiner Ablehnung der Inhalte und trotz des Nutzungsverzichts weiterhin verpflichtet ist, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Frage: Wie ist die Rechtslage?
Lösung:
Fraglich ist, ob A trotz seiner Ablehnung der Inhalte und trotz des Nutzungsverzichts weiterhin verpflichtet ist, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
I. Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht
Die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). § 2 Abs. 1 RBStV sieht vor, dass im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (auch Beitragsschuldner genannt) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.
II. Tatbestandsvoraussetzungen
Damit A aus dieser Norm zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, müssten dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
1. Inhaber einer Wohnung
Zunächst müsste A Inhaber einer Wohnung sein. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV gilt als Inhaber eine Person, die die Wohnung selbst bewohnt. A bewohnt eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV und ist volljährig. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist somit erfüllt.
2. Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung?
Fraglich ist, ob die Beitragspflicht - wie von A vorgetragen - auch voraussetzt, dass die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch genutzt werden oder dass zumindest ein Nutzungswille besteht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine derartige Regelung, die Beitragspflicht wird einzig an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpft und ist damit ausdrücklich nutzungsunabhängig ausgestaltet.
Was ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist ein zwischen allen 16 Bundesländern geschlossener Staatsvertrag, der die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland regelt.
Er legt fest, wer, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat.
Kerninhaltlich bestimmt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insbesondere, dass für jede Wohnung grundsätzlich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag zu entrichten ist – unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte tatsächlich vorhanden oder genutzt werden. Beitragsschuldner ist regelmäßig die volljährige Person, die die Wohnung innehat. Daneben enthält der Staatsvertrag Sonderregelungen für Unternehmen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.
Rechtlich handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe eigener Art, die an die Möglichkeit des Rundfunkempfangs anknüpft. Der RBStV konkretisiert damit die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, indem er die finanzielle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sicherstellen soll.
Es erscheint zunächst einleuchtend, trotzdem die Nutzung oder zumindest den Nutzungswillen vorauszusetzen, da Beiträge an einen individuellen Vorteil anknüpfen müssen. Dieser individuelle Vorteil besteht allerdings schon mit der Nutzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob diese wahrgenommen wird. Es reicht aus, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Dies ist bei A der Fall.
Die tatsächliche Nutzung außer Acht zu lassen, ist auch aus praktischen Gesichtspunkten vorzugswürdig. Eine nutzungsabhängige Beitragspflicht würde eine individuelle Kontrolle des Konsums oder der Nutzungsabsichten erfordern und wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand sowie Eingriffen in die Privatsphäre verbunden. Zudem bestünde eine hohe Missbrauchsgefahr.
Die Verfassungsmäßigkeit dieses Verständnisses wurde 2018 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (s. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/11).
3. Keine Befreiung
Es ist nicht ersichtlich, dass ein Grund für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV vorliegt.
4. Zwischenergebnis
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV liegen vor.
III. Ergebnis
A ist deswegen aus § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

