OLG Köln, Urteil vom 17.11.2025 – 30 U 13/24
Karneval gehört im Rheinland zur gelebten Kultur. Wenn die Umzüge rollen, fliegen Kamelle – und häufig auch Konfetti. Was bunt und harmlos wirkt, kann jedoch erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Das Oberlandesgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem genau diese Frage im Raum stand: Wer trägt die Kosten, wenn eine Konfettikanone ein fremdes Grundstück massiv verschmutzt?
Der Sachverhalt
Ein Grundstückseigentümer klagte, nachdem sein am Rand eines Karnevalsumzugs gelegenes Grundstück durch den Einsatz einer Konfettikanone großflächig verschmutzt worden war. Die Papierschnipsel verteilten sich nicht nur oberflächlich, sondern gelangten durch Wind und Regen auch in schwer zugängliche Bereiche. Der Eigentümer reinigte das Grundstück selbst und machte die hierfür angefallenen Kosten geltend.
Haftung dem Grunde nach: Eigentumsverletzung durch Konfetti
Bereits das Landgericht hatte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Das OLG Köln bestätigte diese Einschätzung. Das Abfeuern der Konfettikanone in Richtung eines fremden Grundstücks stelle eine Eigentumsverletzung dar. Der Betreiber des Karnevalswagens habe zumindest fahrlässig gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Konfetti sei kein bloß sozialadäquates Nebenprodukt des Karnevals, wenn es gezielt fremdes Eigentum erheblich verschmutze.
Streitpunkt Schadenshöhe: Wie viel Reinigung ist angemessen?
Uneinigkeit bestand allein über die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Während das Landgericht Aachen von lediglich 30 Arbeitsstunden ausging, hielt das OLG Köln diese Schätzung für nicht tragfähig. Es fehle an nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen, insbesondere zur Intensität der Verschmutzung und zum tatsächlichen Reinigungsaufwand.
Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam der Senat zu einem deutlich höheren Aufwand von 65 Arbeitsstunden. Maßgeblich war dabei, dass es sich um eine erhebliche Verschmutzung handelte, die den Einsatz spezieller Reinigungsgeräte erforderte. Berücksichtigt wurden unter anderem die Grundstücksgröße, dessen gepflegter Zustand sowie witterungsbedingte Erschwernisse.
Kein voller Unternehmerlohn bei Eigenleistung
Der Kläger verlangte die Abrechnung zu einem Stundensatz, wie ihn ein professionelles Reinigungsunternehmen verlangen würde. Dem folgte das Gericht nicht. Zwar sei bei Eigenleistung grundsätzlich ein fiktiver Stundenlohn anzusetzen, dieser orientiere sich jedoch nicht am Tarif eines Fachunternehmens, wenn der Geschädigte – hier ein Versicherungskaufmann – keine entsprechende Qualifikation habe. Das OLG setzte daher lediglich 60 % des Fachunternehmerlohns an.
Auch eine vom Kläger an sich selbst ausgestellte Rechnung überzeugte das Gericht nicht. Ebenso scheiterte ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns mangels substantiierten Vortrags.
Keine Haftung des Veranstalters
Klarstellend grenzte das OLG Köln die Verantwortlichkeit ab: Der Veranstalter des Karnevalsumzugs haftete nicht. Er habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den Umzug mit Ordnern begleitet. Eine weitergehende Kontrolle jedes einzelnen Wagens sei angesichts des geringen Gefährdungspotenzials von Konfetti nicht erforderlich.
Einordnung und Praxisfolgen
Die Entscheidung zeigt deutlich: Karneval rechtfertigt keine Eingriffe in fremdes Eigentum. Wer Konfetti einsetzt, trägt das Risiko, für Reinigungskosten aufkommen zu müssen – und diese können erheblich sein. Zugleich setzt das Urteil klare Grenzen bei der Schadensberechnung und verhindert eine Überkompensation durch fiktive Unternehmerlöhne.
Für Karnevalisten bedeutet das: Feiern ja, aber mit Augenmaß. Und für Grundstückseigentümer gilt: Auch scheinbar banale Verschmutzungen können einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Aufwand zur Beseitigung objektiv erheblich ist.

