900 kg Konserven, Nudeln und Oliven: Häftling scheitert mit Mitnahme in neue JVA

900 kg Konserven, Nudeln und Oliven: Häftling scheitert mit Mitnahme in neue JVA

OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2026 – 1 Ws 140/25

Kann ein Häftling beim Wechsel in eine JVA eines anderen Bundeslandes darauf vertrauen, dass ihm erlaubte Zustände aus der bisherigen Anstalt erhalten bleiben? Das OLG Bremen sagt: nein – jedenfalls nicht, wenn es um knapp eine Tonne Konserven geht.

Sachverhalt

Ein Häftling hatte über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren in einer Hamburger JVA insgesamt rund 900 Kilogramm Lebensmittel – darunter Konserven, Nudeln und Oliven – in seiner Zelle angesammelt. Das Horten war ihm von der Hamburger Anstalt auf Grundlage des hamburgischen Strafvollzugsgesetzes erlaubt worden. Im Juli 2025 sollte der Häftling zur Verbüßung einer fast 14-jährigen Haftstrafe nach Bremen verlegt werden. Die aufnehmende JVA weigerte sich jedoch, die 45 Kartons entgegenzunehmen.

Das LG Bremen hatte der Einrichtung zunächst aufgegeben, die Mitnahme der Lebensmittel zu gestatten. Es stützte sich dabei auf § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG, der nach seiner Auffassung nur Pakete von privaten Dritten erfasse, sowie auf eine interne Gefangenentransportvorschrift der JVA Bremen, die eine Nachsendung zurückgelassener Habe vorsieht. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entfalte diese Vorschrift mittelbare Außenwirkung – und die Nachsendung dürfe dem Häftling daher nicht verweigert werden. Die JVA legte Rechtsbeschwerde ein.

Streitfrage

Durfte die JVA Bremen die Annahme von 900 Kilogramm Lebensmitteln, die ein in eine andere JVA verlegter Häftling mitbringen wollte, unter Berufung auf das Bremer Strafvollzugsrecht verweigern – und stand dem ein schutzwürdiges Vertrauen des Häftlings entgegen?

Das OLG Bremen gab der JVA Recht und hob die Entscheidung des LG auf.

Kein länderübergreifender Vertrauensschutz. Die Hamburger Anstalt habe dem Häftling das Horten auf Grundlage des hamburgischen Strafvollzugsrechts erlaubt. Sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Erlaubnis sei damit auf den Geltungsbereich dieses Rechts begrenzt. Vertrauensschutz bestehe nur gegenüber dem konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt – also dem jeweiligen Bundesland. Da die Länderzuständigkeit für den Strafvollzug seit der Föderalismusreform 2006 besteht, ende der Vertrauensschutz beim Wechsel in den Geltungsbereich eines anderen Strafvollzugsgesetzes. Im Ergebnis überwögen Belange des Allgemeinwohls, namentlich die Wahrung der föderalen Kompetenzordnung.

 

Zwei Ablehnungsgründe nach Bremer Recht. Zunächst greife § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BremStVollzG, der den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln verbiete. Zwar erfasse diese Vorschrift keine lückenlosen Transporte von JVA zu JVA – bei solchen wären die Schutzzwecke (Sicherheit, Reduzierung des Kontrollaufwands) nicht berührt. Anders liege es jedoch, wenn – wie hier von der Hamburger JVA in Aussicht gestellt – ein Privatunternehmen mit dem Transport beauftragt werden sollte. In diesem Fall bestehe eine Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeit, die den Schutzzweck der Norm wieder aktiviere. Einen Anspruch auf Empfang der Pakete habe der Häftling damit nicht; er habe lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung – und diese falle zu Recht ablehnend aus.

Darüber hinaus dürfe die JVA die Verweigerung auf § 46 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BremStVollzG stützen, der das Einbringen von Gegenständen durch Gefangene von einer Zustimmung der Anstalt abhängig macht. Die 45 Kartons brächten einen übermäßigen Kontroll- und Verwaltungsaufwand mit sich: Die Revision beim Eintreffen wäre kosten-, personal- und zeitintensiv, die Haltbarkeitsdaten liefen fortlaufend ab. Zudem sei das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdet, da der Häftling die Lebensmittel als Druck- und Tauschmittel nutzen könnte. Der Senat hob hervor, dass der Häftling einen Eigenbedarf zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und auch sonst keine Gründe für das Horten benannt hatte.

Immerhin: Die Mitnahme von Handgepäck sowie zwei weiteren Gepäckstücken mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 Kilogramm wurde dem Häftling zugestanden.

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