VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2026 – VG 24 L 67/26
Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft wollte im Berliner Ilsekiez mit dem Bau von elf Neubauten beginnen – 237 Wohnungen, eine Kita und Gewerbeeinheiten. Doch vorerst wird dort nicht gebaut. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Gesellschaft zurückgewiesen und damit deutlich gemacht: Ohne belastbare Artenschutzprüfung geht es nicht.
Was war passiert?
Die Stadt Berlin hatte der Wohnungsbaugesellschaft am 12. Februar 2026 eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese sollte erlauben, die Vegetation auf dem Grundstück zu beseitigen – obwohl dadurch Nahrungshabitate des Haussperlings und der Zwergfledermaus betroffen gewesen wären. Ein Naturschutzverband klagte gegen die Genehmigung. Um trotz der Klage mit den Arbeiten beginnen zu können, beantragte die Gesellschaft beim VG die sofortige Vollziehung der Genehmigung. Damit scheiterte sie.
Die Entscheidung des VG Berlin
Das Gericht hält die erteilte Ausnahmegenehmigung für voraussichtlich rechtswidrig. Grundsätzlich, so die 24. Kammer, könne die Schaffung von Wohnraum ein öffentliches Interesse darstellen, das eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigt. Das ist aber nur eine Seite der Medaille.
Denn eine solche Ausnahme setzt nach dem Gesetz zwingend voraus, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Genau das hatte Berlin nicht ausreichend geprüft. Die Genehmigung enthielt keine belastbaren Feststellungen dazu, wie sich das Vorhaben auf den Zustand der Populationen von Haussperling und Zwergfledermaus auswirkt. Ob eine Verschlechterung droht oder nicht, konnte das Gericht mangels eigener Sachkunde im Eilverfahren nicht selbst beurteilen – im Zweifel geht die Abwägung damit zulasten der Genehmigung.
Die Stadt Berlin muss diese Nachweise nun erst nachliefern, bevor gebaut werden kann. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg möglich.
Prüfungsrelevanz
Diese Entscheidung ist hochrelevant für das Erste und Zweite Staatsexamen, insbesondere im öffentlichen Recht.
Im Schwerpunkt Verwaltungsrecht berührt der Fall gleich mehrere klassische Prüfungsthemen: die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG, das Verhältnis von Bauinteresse und Naturschutz sowie die Anforderungen an die behördliche Begründung und Ermittlung im Genehmigungsverfahren. Besonders prüfungsrelevant ist die Frage, wann ein öffentliches Interesse eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigt – und welche zusätzlichen Voraussetzungen (hier: kein Verschlechterungsverbot für den Erhaltungszustand) dabei stets erfüllt sein müssen.
Im Prozessrecht ist der Beschluss ein Musterbeispiel für den einstweiligen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht prüft die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts summarisch – und lehnt die sofortige Vollziehung ab, wenn die Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg hat.
Relevant ist die Entscheidung außerdem für die Verbandsklage im Umweltrecht: Der klagende Naturschutzverband macht von seinem Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Gebrauch – ein Thema, das in Klausuren zum besonderen Verwaltungsrecht zunehmend auftaucht.
Prüfungsrelevanz
Studium
Der Beschluss ist relevant für Studierende im Öffentliches Recht, insbesondere im Umwelt-, Bau- und Verwaltungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG sowie das Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem Bauinteresse und naturschutzrechtlichen Verboten. Besonders klausurträchtig ist die Frage, wann ein öffentliches Interesse eine Ausnahme rechtfertigt – und welche kumulativen Voraussetzungen (hier: das Verschlechterungsverbot für den Erhaltungszustand) dabei stets zusätzlich erfüllt sein müssen. Auch die Verbandsklage im Umweltrecht nach dem UmwRG ist ein zunehmend gefragtes Thema in Hausarbeiten und Seminaren.
Referendariat
In der Verwaltungsstation ist der Fall ein greifbares Beispiel für die Verknüpfung von materiellem Artenschutzrecht und verwaltungsprozessualem einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht prüft die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts summarisch und lehnt die sofortige Vollziehung ab, weil die Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg hat – ein klassischer Prüfungsaufbau, der im Assessorexamen beherrscht werden muss. Auch die Anforderungen an Begründung und Sachverhaltsermittlung im Genehmigungsverfahren sind typischer Prüfungsstoff der zweiten Ausbildungsphase.
Beruf
Für in der Praxis tätige Juristinnen und Juristen – insbesondere im Bau-, Planungs- und Umweltrecht – verdeutlicht der Beschluss, dass artenschutzrechtliche Prüfungen nicht bloße Formsache sind. Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum Erhaltungszustand betroffener Arten können eine Genehmigung zu Fall bringen und Projekte erheblich verzögern. Wer Bauherren oder Behörden berät, sollte die materiellen Anforderungen des § 45 BNatSchG und die prozessualen Risiken im Eilrechtsschutz fest im Blick behalten.

