VG Berlin, Urt. v. 26.11.2025 – 1 K 187/24
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Auflösung und das Verbot des „Palästina-Kongresses 2024“ durch die Berliner Polizei rechtswidrig waren. Die Entscheidung (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2025 – 1 K 187/24) betrifft eine der politisch und rechtlich kontroversesten Versammlungen des Jahres und setzt klare Maßstäbe für den Umgang der Behörden mit politisch sensiblen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
Hintergrund der Veranstaltung
Der Kongress, organisiert vom Verein „Jüdische Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost“, sollte an drei Tagen im April 2024 in Berlin stattfinden. Die Veranstaltung stand wegen der eingeladenen Redner im Fokus der Sicherheitsbehörden. Insbesondere der palästinensische Historiker Salman Abu Sitta, der im Vorfeld Äußerungen über den Angriff der Hamas am 7. Oktober gemacht hatte, galt als umstritten. Mehrere Redner waren mit Einreise- bzw. Betätigungsverboten belegt worden, die später teilweise von Gerichten aufgehoben wurden.
Einschreiten der Polizei
Kurz nach Beginn eines zugeschalteten Redebeitrags kappte die Polizei zunächst die Stromversorgung zur Videotechnik. Noch am selben Tag löste sie die gesamte Versammlung auf und untersagte deren Fortsetzung an den Folgetagen. Zur Begründung verwies sie auf mögliche strafbare Äußerungen und auf die Gefahr weiterer Beiträge von Personen mit Betätigungsverbot. Gestützt wurde das Vorgehen auf § 22 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz.
Die Entscheidung des VG Berlin
Das Gericht sah wesentliche Ermessensfehler. Die Polizei habe weder konkrete Straftaten festgestellt noch mildere Mittel ernsthaft erwogen. Die Richter betonten, dass bis zum Eingreifen der Polizei keine Verstöße gegen die Auflagen vorlagen und auch keine strafbaren Äußerungen festgestellt worden waren. Gerade in einer politisch hochsensiblen Lage müsse der Staat die Versammlungs- und Meinungsfreiheit besonders sorgfältig schützen. Der vollständige Abbruch der dreitägigen Veranstaltung war nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig.
Erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung
Das Gericht betonte, dass die Gefahr strafbarer Äußerungen bei politischen Veranstaltungen grundsätzlich nie ausgeschlossen werden kann. Entscheidend sei daher, ob der Staat mit angemessenen, möglichst schonenden Mitteln reagiert. Ein Ausschluss einzelner Redner wäre ein solches milderes Mittel gewesen. Dass die Polizei dieses Vorgehen als unwirksam einstufte, konnte sie nicht substantiiert darlegen.
Fehlerhafte Gefahrenprognose
Die Gefahrenprognose der Polizei basierte im Wesentlichen auf der Befürchtung, dass weitere Personen mit politischem Betätigungsverbot auftreten könnten. Konkrete Anhaltspunkte für unmittelbar drohende Straftaten lagen nicht vor. Auch die behördliche Gleichsetzung antisemitischer Äußerungen mit strafbaren Handlungen wurde vom Gericht klar zurückgewiesen. Antisemitische oder israelkritische Aussagen sind nur strafbar, wenn sie einen der einschlägigen Tatbestände erfüllen.
Einordnung und Folgewirkungen
Das Urteil reiht sich in eine Reihe weiterer Entscheidungen ein, die behördliche Maßnahmen rund um den Kongress kritisch bewertet haben. Sowohl das Betätigungsverbot gegen Redner als auch eine kurzfristig verhängte Schengen-Einreisesperre wurden bereits zuvor als rechtswidrig eingestuft. Das VG Berlin hat die Berufung nicht zugelassen; das Land Berlin kann jedoch einen Antrag auf Zulassung beim OVG Berlin-Brandenburg stellen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung setzt ein klares Zeichen für die hohe Schwelle staatlicher Eingriffe in Versammlungen, auch wenn diese politisch brisant sind. Behörden müssen vor Eingriffen in die Versammlungsfreiheit belastbare, konkretisierte Gefahrenprognosen erstellen und mildere Mittel ernsthaft prüfen. Pauschale Hinweise auf mögliche extremistische Äußerungen genügen nicht.
Gerade in Zeiten erhöhter gesellschaftlicher Spannungen verdeutlicht das Urteil, dass die Grundrechte auch für politisch einseitige oder unerwünschte Versammlungen gelten. Der Staat darf sich nicht durch politische Bewertungen leiten lassen, sondern muss strikt rechtlich handeln – insbesondere im Bereich des Polizei- und Versammlungsrechts.

