LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.04.2026 – 12 Qs 14/26
Bei einer Durchsuchung im Rahmen von Steuerhinterziehungsermittlungen durfte die Steuerfahndung zwar die gesuchte Generalvollmacht beim Notar sicherstellen – nicht aber die Kopie des Personalausweises des Beschuldigten. Das hat das LG Nürnberg-Fürth klargestellt.
Was ist passiert?
Ein Gebrauchtwagenhändler mit Wohnsitz in Rumänien soll über zwei Jahre hinweg die Herkunft weiterverkaufter Fahrzeuge verschleiert und so über die Differenzbesteuerung Einkünfte am Fiskus vorbeigeschleust haben. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass sein Neffe im Inland auf Grundlage einer Generalvollmacht für ihn gehandelt hatte. Um Vollmacht und Beglaubigungsvermerk zu sichern, wurde das zuständige Notarbüro durchsucht. Das AG Nürnberg erließ einen Durchsuchungsbeschluss, der neben der Originalurkunde auch die Ausweiskopie des Beschuldigten als gesuchte Gegenstände auswies. Der Notar händigte beides aus, beantragte anschließend jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses.
Durchsuchung rechtmäßig – mit einer Einschränkung
Das LG Nürnberg-Fürth wies den Antrag als unbegründet zurück: Der Durchsuchungsbeschluss sei grundsätzlich rechtmäßig gewesen. Für beide Dokumente habe eine tatsachenbasierte Auffindevermutung vorgelegen. Dass der Beschluss die „Originalurkunde" als Zielobjekt nannte, obwohl in der Praxis eher eine Abschrift aufzufinden sei, schade dem Beschluss nicht. Aus dem Beschluss sei erkennbar, dass es um die Identität des Vollmachtgebers gehe – und dass bei Notaren Ausweiskopien routinemäßig angefertigt werden, entspreche allgemeiner Übung.
Allerdings – so das Gericht – hätte die Ausweiskopie von Anfang an nicht als gesuchter Gegenstand bezeichnet werden dürfen.
Ausweiskopie unterliegt dem Beschlagnahmeverbot
Die Generalvollmacht konnte rechtmäßig beschlagnahmt werden: Sie sei gerade für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und stehe im konkreten Verdacht, für die mutmaßliche Steuerhinterziehung genutzt worden zu sein. Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO greife daher gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 StPO.
Für die Ausweiskopie gilt das Gegenteil. Sie sei im geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Notar entstanden und habe diesen Bereich nicht verlassen sollen. Zwar könnte der Personalausweis selbst unter Umständen als tatbezogener Gegenstand einzustufen sein – seine bloße Kopie jedoch nicht.
Der Ermittlungsrichter hatte noch argumentiert, der Beschuldigte könnte bei der Beurkundung einen gefälschten Ausweis vorgelegt haben. Das LG ließ das nicht gelten: Dieser Verdacht würde ein anderes Delikt als die verfolgte Steuerhinterziehung betreffen – und einen anderen Täter, nämlich den Neffen. Da dieser Vorwurf nicht Gegenstand der Ermittlungen war, scheidet die Ausweiskopie als beschlagnahmefähiger Gegenstand aus.

