LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
Behinderungsbedingte Mehrkosten bei Urlaubsreisen können grundsätzlich als Teilhabeleistung nach dem SGB IX geltend gemacht werden. Doch wo liegt die Grenze zwischen einem angemessenen Freizeitwunsch und einer Leistung, die der Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr übernehmen muss? Mit dieser Frage hatte sich das LSG Baden-Württemberg zu befassen – und zog die Grenze klar.
Die geplante Reise und ihre Kosten
Ein angehender Master-Absolvent wollte die Zeit zwischen Studienabschluss und Berufseinstieg für eine 24-tägige Rundreise durch Japan nutzen – gemeinsam mit seiner Schwester, einer Cousine und einem Freund. Aufgrund einer spinalen Muskelatrophie ist er rund um die Uhr auf Pflege angewiesen. Drei Pflegekräfte erklärten sich bereit, ihn auf der Reise zu begleiten, wodurch behinderungsbedingte Mehrkosten von knapp 50.000 Euro entstanden wären – unter anderem für einen zusätzlichen Flug in der Businessclass sowie Unterkunfts- und ÖPNV-Kosten.
Diese Mehrkosten machte er als Teilhabeleistung geltend. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte ab. Schon die reinen Eigenkosten des Antragstellers von rund 4.000 Euro lägen weit über den üblichen Ausgaben für Urlaubsreisen. Das SG Konstanz bestätigte diese Einschätzung im Eilverfahren, woraufhin der Betroffene Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg einlegte.
Angemessenheit als entscheidender Maßstab
Das LSG bestätigte zunächst, dass behinderungsbedingte Reisemehrkosten dem Grunde nach von Teilhabeleistungen erfasst sein können (§ 113 SGB IX). Allerdings schreibt § 104 Abs. 2 S. 1 SGB IX vor, dass den Wünschen der Berechtigten nur zu entsprechen ist, soweit diese angemessen sind.
Der Betroffene argumentierte, er befinde sich in einer einmaligen Lebenssituation zwischen Studium und Arbeit, in der solche Reisen unter Studierenden üblich seien. Der Leistungsträger hingegen stellte klar, den Wunsch zwar nachvollziehen zu können, eine Leistungsgewährung aber nicht mehr für ermessenssachgerecht zu halten.
Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger"
Das LSG folgte dem Maßstab des SG Konstanz und stellte auf den Vergleich mit einem nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen ab. Die durchschnittlichen Urlaubskosten in Deutschland lagen 2024 bei 1.544 Euro. Die Eigenkosten des Antragstellers von rund 4.000 Euro übertrafen diesen Wert bereits um das Doppelte – noch ohne die behinderungsbedingten Mehrkosten.
Dass es sich um die einzige Reise des Jahres handelte, änderte daran nichts. Mag es Personen aus gehobenen Einkommensschichten geben, die regelmäßig teure Fernreisen unternehmen – der Durchschnittsbürger gehört nicht dazu. Ebenso wenig überzeugte den Senat das Argument, derartige Reisen seien unter Studierenden nach dem Abschluss üblich. Eine zahlenmäßige Untermauerung blieb der Antragsteller schuldig. Angesichts des typischerweise niedrigen Einkommens von Berufseinsteigern erschien dem Gericht diese Behauptung ohnehin zweifelhaft.

