BVerfG, Urteil vom 02.07.2026 – 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22
Das strafrechtliche Verbot bestimmter kindlich anmutender Gegenstände mit sexuellem Bezug ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 184l StGB zurückgewiesen. Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel mit sechs zu zwei Stimmen.
Sachverhalt
Seit 2021 verbietet § 184l StGB das Herstellen, Verkaufen, Erwerben und Besitzen bestimmter Gegenstände mit kindlichem Erscheinungsbild und sexuellem Bezug. Hersteller und Händler müssen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen, Käufer und Besitzer mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Beschwerdeführer wandten sich gegen diese Regelung und machten eine Verletzung ihres Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung geltend.
Entscheidung
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerden zurück. § 184l StGB greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge mit dem Verbot das legitime Ziel, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen, und dürfe dabei auch präventiv ansetzen: Die befürchtete schleichende Normalisierung entsprechender Vorstellungen und Verhaltensmuster stelle einen ausreichenden sachlichen Grund für das strafbewehrte Verbot dar. Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Schutzziel zu erreichen. Zwei Richter des Senats votierten abweichend.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Staatsrecht, insbesondere die Grundrechtsprüfung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 90 ff. BVerfGG. Im Klausuraufbau ist die klassische dreistufige Prüfung durchzuführen: Schutzbereich des betroffenen Grundrechts, Eingriff durch die angegriffene Norm, verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs.
Bei der Rechtfertigung ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung der zentrale Prüfungspunkt: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des gesetzgeberischen Mittels. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass der Gesetzgeber bei Schutzpflichten gegenüber Dritten — hier dem Kinderschutz — einen weiten Einschätzungsspielraum hat, auch wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verbotenen Verhalten und der befürchteten Gefahr wissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist. Dieser Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei komplexen empirischen Fragen ist ein wiederkehrendes Thema in Klausuren zum Grundrechtsschutz. Ebenfalls klausurrelevant ist die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde selbst, insbesondere die Frage der Beschwerdebefugnis bei strafbewehrten Verbotsnormen.

