OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2026 – 13 A 3462/25
Ein Dortmunder Betreiber eines Corona-Testcenters konnte keine Testnachweise vorlegen – die Dokumente seien verbrannt oder gestohlen worden. Das OVG Münster ließ das nicht gelten und bestätigte die Rückforderung von 600.000 Euro.
Was ist passiert?
Im Corona-Jahr 2021 rechnete ein Teststellenbetreiber aus Dortmund gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 Leistungen und Sachkosten ab und erhielt dafür 600.000 Euro. Als das Gesundheitsamt im Januar 2023 Ungereimtheiten feststellte – die Zahl positiver Testergebnisse war im Verhältnis zur Gesamtzahl der angeblich durchgeführten Tests auffällig niedrig – forderte es die Vorlage von Testnachweisen. Der Betreiber erklärte, sämtliche Unterlagen seien entweder bei einem Pkw-Brand vernichtet oder aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daraufhin die gesamte ausgezahlte Vergütung zurück und lehnte einen weiteren Antrag über 11.000 Euro ab. Sowohl das VG Gelsenkirchen als auch das OVG Münster wiesen die Klage des Betreibers ab.
Dokumentationspflicht ohne Wenn und Aber
Das OVG stellte klar: Der Betreiber war nach der Coronavirus-Testverordnung verpflichtet, Testnachweise aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen.
Entscheidend war dabei, dass die Verletzung der Dokumentationspflicht verschuldensunabhängig zu beurteilen ist. Ob den Betreiber ein persönliches Verschulden trifft – ob die Unterlagen also tatsächlich verbrannt oder gestohlen wurden –, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass er die Nachweise nicht vorlegen konnte. Das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckmäßigen Verwendung staatlicher Mittel rechtfertige diese strenge Betrachtung.
Hier wird deutlich: Wer öffentliche Gelder für Corona-Tests abruft, trägt das Risiko für den Verbleib seiner Dokumentation selbst – auch dann, wenn die Unterlagen durch äußere Umstände verloren gehen. Kein Nachweis, kein Anspruch.

