BayVGH, Urt. v. 24.11.2025, Az. 10 N 25.826
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das von der Staatsregierung eingeführte Cannabiskonsumverbot im Englischen Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung markiert einen deutlichen Wendepunkt in der bayerischen Drogenpolitik: Ein generelles Konsumverbot in öffentlichen Parkanlagen lässt sich ohne konkrete Gefahrenlage nicht rechtfertigen. Für die bayerische Politik ist dies ein Rückschlag, für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger jedoch ein Erfolg in Richtung einer einheitlichen, bundesrechtskonformen Regelung.
Die bayerische Staatsregierung hatte im Mai 2024 die Parkanlagenverordnungen geändert und den Konsum von Cannabis – inklusive E-Zigaretten und Vaporisatoren – vollständig untersagt. Begründet wurde dies mit Gesundheits- und Jugendschutz sowie befürchteten Geruchsbelästigungen durch Rauchschwaden in den weitläufigen Grünflächen.
Zwei Kläger, die Cannabis zu Genuss- bzw. zu gesundheitlichen Zwecken konsumieren wollten, griffen das Verbot an. Bereits im Sommer hatte der BayVGH im Rahmen eines Eilverfahrens erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots geäußert. Nun bestätigte der Gerichtshof endgültig, dass ein so weitreichender Eingriff nur durch eine konkrete Gefahr oder erhebliche Belästigung Dritter gerechtfertigt werden könne. Eine solche Gefahr konnte der Freistaat jedoch nicht nachweisen.
Besonders deutlich wurde das Gericht dort, wo es die politische Motivation des Verbots offenlegte: Nach Auffassung der Richter versuchte die Staatsregierung, die bundesrechtliche Teillegalisierung „so weit wie möglich auszuhebeln“. Die Schlösserverwaltung, der die Parkanlagen unterstehen, sei kein Instrument, um einen politischen Sonderweg gegen Bundesrecht durchzusetzen.
Auch die Praxis belegte den fehlenden Regelungsbedarf: Seit Einführung des Verbots waren lediglich fünf Verstöße registriert worden – ein Hinweis darauf, dass die Maßnahme weit über das erforderliche Maß hinausging.
Mit dem Urteil ist der Cannabiskonsum, sobald die Entscheidung rechtskräftig wird, wieder in allen betroffenen Parkanlagen erlaubt. Bis dahin gilt noch die vorläufige Regelung aus dem Eilbeschluss für den Nordteil des Englischen Gartens.
Fazit
Der BayVGH setzt mit seiner Entscheidung klare Grenzen für landespolitische Sonderwege im Umgang mit Cannabis. Verbote im öffentlichen Raum müssen verhältnismäßig sein und sich auf konkrete Gefahren stützen. Die bayerische Staatsregierung konnte dies nicht nachweisen. Das Urteil stärkt die bundesrechtliche Teillegalisierung und erinnert daran, dass ordnungsrechtliche Eingriffe im Einklang mit höherrangigem Recht stehen müssen.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für die Bereiche Polizei- und Ordnungsrecht, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Kompetenzfragen zwischen Bund und Land sowie für Klausuren mit Eingriffsmaßnahmen auf Grundlage von Park- oder Benutzungsordnungen. Hervorzuheben ist die Anforderung einer konkreten Gefahr für generelle Verbote im öffentlichen Raum.

