Das Land haftet nicht für Sturzschäden an einem erkennbaren Schlagloch.

Das Land haftet nicht für Sturzschäden an einem erkennbaren Schlagloch.

LG Landau, Urteil vom 19.12.2025, Az. 3 O 186/23

Ein E-Bike-Fahrer stürzte auf einer innerörtlichen Kreisstraße in ein tiefes Schlagloch und verletzte sich. Obwohl das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landes Rheinland-Pfalz bejahte, scheiterte die Schadensersatzklage an der Eigenverantwortung des Radfahrers.

 

Sachverhalt

Ein Mann befuhr mit seinem E-Bike eine innerörtliche Kreisstraße in Rheinland-Pfalz, auf der kein gesonderter Radweg vorhanden war. Er geriet in ein Schlagloch von mehr als vier Zentimetern Tiefe und erheblicher Ausdehnung, stürzte und zog sich dabei unter anderem eine Kopfverletzung zu. Darüber hinaus wurde seine Brille beschädigt. Der Geschädigte klagte gegen das Land auf Schadensersatz. Er räumte im Verfahren ein, zum Unfallzeitpunkt nicht auf den Straßenbelag geachtet zu haben. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Streitfrage

Haftet das Land Rheinland-Pfalz für die Unfallfolgen, wenn die Straße zum Unfallzeitpunkt objektiv in einem verkehrswidrigen Zustand war und die öffentliche Hand ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer jedoch erkennbar und umfahrbar gewesen wäre?

 

Entscheidung

Das LG Landau verneint einen Schadensersatzanspruch. Es stellt zwar fest, dass sich die Straße in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe und das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe: Vorgenommene Ausbesserungen seien lediglich provisorischer Natur gewesen, nachhaltige Instandsetzungsmaßnahmen und Nachkontrollen hätten gefehlt. Auf innerörtlichen Straßen ohne eigenen Radweg begründe ein derart ausgeprägtes Schlagloch eine erhebliche Gefahr für Radfahrer.

Gleichwohl scheitert die Klage an der Eigenverantwortung des Klägers. Das Schlagloch sei angesichts der örtlichen Beleuchtungssituation für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Da der Kläger selbst eingeräumt hatte, seine Aufmerksamkeit nicht dem Straßenbelag gewidmet zu haben, sei sein Mitverschulden von entscheidender Bedeutung. Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht.

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