OVG Koblenz, Urteil vom 14.04.2026 – 6 A 10075/26
Eltern haben keinen Anspruch auf eine durchgängig siebenstündige Kita-Betreuung, wenn die familiäre Situation keine lückenlose Betreuung erfordert. Das OVG Koblenz hat entschieden, dass eine unterbrochene Betreuungszeit den gesetzlichen Anspruch erfüllen kann.
Was ist passiert?
Die Eltern eines 2022 geborenen Kindes, das eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis besuchte, wehrten sich gegen ein Betreuungsmodell mit Mittagsunterbrechung: Ihr Kind wurde von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr betreut – insgesamt zwar sieben Stunden, jedoch mit einer zweistündigen Pause. Die Eltern forderten im Mai 2025 einen Platz mit durchgängiger Betreuungszeit. Der Rhein-Pfalz-Kreis lehnte ab, da ein solcher Platz nicht angeboten werden könne. Weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem OVG hatten die Eltern Erfolg.
Sieben Stunden – aber nicht zwingend am Stück
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG Rheinland-Pfalz haben Kinder einen Anspruch auf Betreuung von „regelmäßig" sieben Stunden täglich. Das OVG Koblenz betonte jedoch, dass dieser Regelfall nicht ausnahmslos gilt. Die individuelle familiäre Situation kann Abweichungen rechtfertigen – insbesondere dann, wenn kein Erziehungsberechtigter erwerbstätig ist und auch keine Pflegeaufgaben wahrgenommen werden.
Genau das war hier der Fall: Die Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes bis Juli 2027 in Elternzeit und übt keine Pflegetätigkeit aus. Unter diesen Umständen sei eine unterbrochene Betreuungszeit geeignet, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen.
Auch Bundesrecht hilft nicht weiter
Die Eltern beriefen sich zudem auf § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII, der Kindern ab dem dritten Lebensjahr einen Förderanspruch in einer Tageseinrichtung garantiert. Das OVG ließ dieses Argument nicht gelten: Die Vorschrift sichert lediglich einen Platz in einer Einrichtung, enthält aber keinerlei zeitliche Mindestvorgaben für die Betreuungsdauer. Die Konkretisierung hat der Bundesgesetzgeber bewusst den Ländern überlassen.
Fazit
Der Betreuungsanspruch aus dem KiTaG RLP ist kein starres Recht auf durchgängige Betreuung. Ob eine Mittagspause zulässig ist, hängt von der konkreten Lebenssituation der Familie ab – wer auf lückenlose Betreuung angewiesen ist, steht rechtlich anders da als jemand, der in Elternzeit zu Hause ist.

