VG Bremen, Urteil vom 11.02.2026 – 4 K 1144/25
Das VG Bremen hat einer kurdischen Transfrau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihr bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihre eigene Familie droht.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine kurdische Transfrau aus der Türkei, reiste 2023 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie schilderte schwere Repressionen aufgrund ihrer Identität als homosexuelle Transfrau: Ihre Mutter hatte sie mit einem Messer verletzt, beide Eltern hatten sie wiederholt mit dem Tod bedroht. Auch über soziale Medien hätten Familienangehörige sie aufgespürt und weiter bedroht. Staatlichen Schutz habe sie nicht erhalten. Das BAMF erkannte zwar ihre sexuelle Orientierung als plausibel an, zweifelte jedoch an der geschilderten Verfolgung. Die Familie sei kein tauglicher Verfolgungsakteur, staatlicher Schutz in der Türkei grundsätzlich vorhanden. Alle Schutzformen wurden abgelehnt. Dagegen klagte die Klägerin und machte einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG geltend.
Streitfrage
Erfüllt die drohende Verfolgung durch Familienangehörige wegen der Identität als Transfrau die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach dem AsylG – und scheidet staatlicher Schutz sowie eine inländische Fluchtalternative in der Türkei aus?
Entscheidung
Das VG Bremen gab der Klage statt und erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu.
Vorverfolgung belegt. Die Einzelrichterin wertete den Messerangriff der Mutter und die wiederholten Todesdrohungen als flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU). Die Schilderungen der Klägerin seien detailreich, widerspruchsfrei und durch Atteste gestützt; Abweichungen zu Aussagen ihres Bruders beträfen nur Randaspekte. Damit greife die Beweiserleichterung für Vorverfolgte: Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Bedrohung bei einer Rückkehr fortsetzen werde.
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Drohungen knüpften an die Identität der Klägerin als Transfrau an und damit an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG. Auf eine landesweite Gruppenverfolgung komme es dabei nicht an – entscheidend sei die konkrete individuelle Gefahr.
Kein effektiver staatlicher Schutz. Das Gericht stellte fest, dass für LGBTQ-Personen in der Türkei häufig kein effektiver staatlicher Schutz bestehe: Übergriffe würden nicht konsequent verfolgt, Täter blieben oft straflos. Die Familie sei daher als Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen.
Keine inländische Fluchtalternative. Ein Ausweichen in andere Landesteile scheide aus. Die Klägerin müsse insbesondere wegen ihrer Tätigkeit als Escort damit rechnen, auch in Großstädten wie Istanbul, Izmir oder Ankara aufgespürt zu werden – wie bereits vor ihrer Ausreise geschehen. Ein Leben im Verborgenen sei ihr nicht zumutbar.

