Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfung durchführen und darauf keine Beitragsnachforderung stützen.

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfung durchführen und darauf keine Beitragsnachforderung stützen.

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2026 – L 7 BA 71/24.

Schwarzarbeit ist kein Bagatelldelikt. Regelmäßige Betriebsprüfungen sind ein zentrales Instrument der Sozialversicherungsträger. Doch dieses Instrument endet an der Haustür. Das LSG Bayern stellt klar, dass Betriebsprüfungen in Privathaushalten unzulässig sind. Grundlage ist § 28p Abs. 10 SGB IV.

 

Der Fall

Nach dem Tod eines Mannes wurde bekannt, dass seine häusliche Pflegekraft nicht sozialversichert war. Es handelte sich um eine abhängige Beschäftigung im Privathaushalt. Die Rentenversicherung reagierte mit einem Nachforderungsbescheid gegenüber den Erben. Gefordert wurden Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gemeldete Pflegekraft. Die Erben klagten mit einem klaren Argument. Die Rentenversicherung sei für diese Nachforderung nicht zuständig.

 

Die Entscheidung der Vorinstanz

Das SG Regensburg hob den Bescheid auf. § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete eine anlassbezogene Betriebsprüfung in Privathaushalten. Ohne zulässige Betriebsprüfung keine darauf gestützte Beitragsnachforderung durch die Rentenversicherung. Zuständig seien in solchen Konstellationen allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.

 

LSG Bayern bestätigt die Linie

Das LSG Bayern schloss sich dieser Auffassung an. Entscheidender Punkt ist die systematische Auslegung der Norm. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Prüfungen. Wenn das Gesetz Betriebsprüfungen in Privathaushalten ausschließt, dann gilt das für jede Form der Prüfung.

Die häusliche Pflege ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Genau solche Konstellationen wollte die Verbotsregelung erfassen. Damit fehlt der Rentenversicherung die Prüfkompetenz. Ohne Prüfkompetenz kein wirksamer Nachforderungsbescheid.


Zuständigkeitsdogmatik im Sozialrecht

Die Entscheidung ist mehr als ein formaler Zuständigkeitsstreit. Sie betrifft die Kompetenzverteilung innerhalb der Sozialversicherung. Bei Tätigkeiten in Privathaushalten sind für Beitragsnachforderungen ausschließlich die Krankenkassen als Einzugsstellen zuständig.

Für die Praxis bedeutet das eine klare Trennung. Schwarzarbeit im Privathaushalt bleibt sanktionierbar. Aber nicht über den Weg der rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung.

Relevanz für Studium und Examen

Der Fall eignet sich hervorragend für eine sozialrechtliche Klausur. Prüfungsrelevant sind die Auslegung des § 28p Abs. 10 SGB IV, die Abgrenzung zwischen Zuständigkeiten der Rentenversicherung und der Krankenkassen sowie die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer unzulässigen Betriebsprüfung ergeben.

Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Bis dahin gilt die klare Linie aus Bayern. Die Betriebsprüfung endet an der Wohnungstür.

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