SG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2026 – S 27 SO 139/25 (nicht rechtskräftig)
Eine neunjährige Tochter eines Diplomaten mit Drittstaatsangehörigkeit hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. Das SG Frankfurt am Main sah den Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien als verfassungskonform an.
Was ist passiert?
Das Mädchen leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung, ist halbseitig gelähmt und in motorischer, kognitiver und sprachlicher Hinsicht stark eingeschränkt. Es besucht in Frankfurt am Main die erste Klasse einer Grundschule; derzeit begleitet eine Bekannte der Familie das Kind dorthin. Der Vater, ein in einer Botschaft tätiger Diplomat, beantragte beim Jugend- und Sozialamt Eingliederungshilfe in Form einer professionellen Schulbegleitung. Das Amt lehnte ab – ebenso das SG.
Diplomatenstatus als Leistungsausschluss
Das Gericht stützte die Ablehnung auf den völkerrechtlichen Status der Familie. Als Drittstaatsangehörige im Haushalt eines akkreditierten Diplomaten unterliegt die Tochter dem Leistungsausschluss für Angehörige ausländischer Missionen; die Versorgung obliege dem Entsendestaat. Auch die im SGB IX neu strukturierte Eingliederungshilfe (seit dem Bundesteilhabegesetz 2020 aus dem SGB XII herausgelöst) ändert daran nichts: Sie bleibt eine steuerfinanzierte, nachrangige Leistung. Die Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz half ebenfalls nicht weiter: Das Mädchen ist gar nicht schulpflichtig, da es weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung verbindet Sozialrecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX sowie der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien aus dem Zusammenspiel von nationalem Sozialrecht und dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab von Art. 3 GG zeigt, dass sachgerechte Differenzierungskriterien (Status statt Behinderung) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Hier wird deutlich, dass ein Sozialleistungsanspruch nicht nur einen Bedarf voraussetzt, sondern auch die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Ein Sozialleistungsanspruch setzt nicht nur einen Bedarf voraus – er erfordert auch, dass der Leistungsberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

