Ein Assistenzhund kann ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe sein und dessen Unterhalt ist vom Sozialleistungsträger zu tragen

Ein Assistenzhund kann ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe sein und dessen Unterhalt ist vom Sozialleistungsträger zu tragen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER

Die Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt die rechtliche Einordnung von Assistenzhunden als Hilfsmittel der sozialen Teilhabe und klärt zugleich eine bislang wenig beleuchtete Folgefrage: Trägt der Sozialleistungsträger nicht nur die Anschaffung, sondern auch die laufenden Kosten eines solchen Hilfsmittels, wenn dieses „bellen kann“? Das Gericht bejaht dies im Grundsatz und setzt damit einen wichtigen Akzent im Teilhaberecht nach dem SGB IX.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag einer voll erwerbsgeminderten Frau, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet. Zur Bewältigung ihres Alltags hatte sie eine Emotional-Support-Hündin ausbilden lassen, die seit März 2025 als Assistenzhund im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt war. Die Hündin unterstützte die Antragstellerin unter anderem bei Angstzuständen, Dissoziationen und in sozialen Situationen, indem sie Schutzfunktionen übernahm, körperlichen Kontakt herstellte und die Halterin durch Menschenmengen führte. Aufgrund einer Darmerkrankung des Tieres war jedoch spezielles hypoallergenes Futter erforderlich. Zusammen mit der Hundehaftpflichtversicherung beliefen sich die monatlichen Kosten auf rund 120 Euro.

Die Antragstellerin begehrte die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Grundsicherung. Der zuständige Leistungsträger lehnte ab und argumentierte, Kosten für Haustiere seien weder als Regelbedarf noch als Mehrbedarf anzuerkennen. Zudem handele es sich bei der Hündin nicht um ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe im Sinne des SGB IX. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz.

Das LSG bestätigte zunächst die ablehnende Haltung der Behörde, soweit ein erhöhter Regelbedarf oder ein Mehrbedarf nach dem SGB XII geltend gemacht wurde. Haustierkosten seien vom Gesetzgeber zwar pauschal in den Regelbedarfsstufen berücksichtigt, aber nicht als notwendig zur Sicherung des Existenzminimums anerkannt. Auch eine atypische Bedarfslage oder ein laufender Mehrbedarf liege nicht vor, da diese Instrumente primär auf einmalige oder nicht anderweitig erfasste Bedarfe zugeschnitten seien.

Entscheidend anders bewertete das Gericht jedoch die Frage der Teilhabeleistungen nach dem SGB IX. Die Assistenzhündin sei ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation im Sinne von § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX. Hilfsmittel dienten nicht nur der medizinischen Rehabilitation, sondern auch der sozialen Teilhabe, indem sie den Kontakt zwischen behinderten Menschen und ihrer Umwelt ermöglichten und förderten. Ein individuell ausgebildeter Assistenzhund könne diese Funktion ebenso erfüllen wie technische oder sonstige körperliche Hilfsmittel. Die Abgrenzung zum bloßen Haustier sei hier klar, da die Hündin spezifische, therapeutisch belegte Unterstützungsleistungen erbringe und damit integraler Bestandteil der Alltagsbewältigung der Antragstellerin sei.

Zu den Leistungen für Hilfsmittel gehöre nach Auffassung des Gerichts auch deren notwendige Instandhaltung. Bei technischen Hilfsmitteln seien dies Reparatur- und Wartungskosten, bei einem Assistenzhund hingegen die Kosten für artgerechte Ernährung und die zwingend erforderliche Haftpflichtversicherung. Maßgeblich sei der Erhalt des konkreten Hilfsmittels innerhalb der bestehenden Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Der Einwand des Leistungsträgers, die Mehrkosten seien auf eine Erkrankung des Hundes zurückzuführen, überzeugte den Senat nicht. Die rehabilitative Funktion des Hundes bestehe unabhängig davon, ob für dessen Erhalt ein erhöhter Futteraufwand erforderlich sei.

Allerdings sah das Gericht die Notwendigkeit des besonders teuren Spezialfutters noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Wege der einstweiligen Anordnung sprach das LSG der Antragstellerin daher eine vorläufige monatliche Zuzahlung in Höhe von 65 Euro für die Instandhaltung ihres Hilfsmittels zu.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Teilhaberecht des SGB IX funktional und lebensnah auszulegen ist. Assistenzhunde sind keine bloßen Haustiere, sondern können rechtlich als Hilfsmittel einzuordnen sein, wenn sie nachweislich der sozialen Teilhabe dienen. Konsequenterweise umfasst dieser Hilfsmittelbegriff auch die laufenden Kosten, die erforderlich sind, um die Einsatzfähigkeit des Hilfsmittels zu erhalten. Für die Praxis der Sozialleistungsträger bedeutet dies eine klare Erweiterung des Blicks über klassische, technische Hilfsmittel hinaus.

Für Ausbildung und Prüfung ist der Beschluss ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Er verbindet sozialrechtliche Systematik mit einer zeitgemäßen Auslegung des Hilfsmittelbegriffs und eignet sich besonders für Klausuren und mündliche Prüfungen an der Schnittstelle von SGB IX, SGB XII und Behindertenrecht. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie dogmatische Kategorien an moderne Formen der Teilhabe angepasst werden.

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