OVG Saarland, Urteil vom 16.12.2025 – 7 A 117/24.
Unfälle und Grenzüberschreitungen im dienstlichen Alltag von Behörden werden häufig verharmlost, rechtlich sind sie jedoch von erheblichem Gewicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verdeutlicht, dass auch vermeintlich „kleine“ körperliche Übergriffe gegenüber Untergebenen disziplinarrechtlich gravierende Folgen haben können, insbesondere wenn sie mit weiteren Pflichtverletzungen zusammentreffen. Das Gericht bestätigt damit eine klare Linie im Disziplinarrecht des Bundes.
Dem Verfahren lag das Verhalten eines Beamten in einem Bundeswehr-Karrierecenter zugrunde. Der Beamte, ein Regierungsoberamtsrat, hatte im April 2016 einer ihm unterstellten Regierungsamtfrau im Rahmen eines Zugangs-Checks auf den Hinterkopf geschlagen, nachdem diese ihr Passwort falsch eingegeben hatte. Er bezeichnete den Schlag als „freundschaftlich gemeinten Klaps“. Die Betroffene widersprach dieser Darstellung, fühlte sich herabgewürdigt und berichtete zudem von weiteren unangemessenen Kommentaren sexueller Art. In der Folge beantragte sie eine sofortige Versetzung und informierte die zuständigen Stellen zusätzlich darüber, dass ihr Vorgesetzter möglicherweise zu Unrecht Trennungsgeld bezog.
Die rechtliche Problematik des Falles lag damit nicht nur in dem körperlichen Übergriff, sondern auch in den über Jahre hinweg gemachten falschen Angaben zum Wohnsitz des Beamten. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er von 2013 bis 2016 Trennungsgeld bezogen und hierzu einen Mietvertrag mit seiner Mutter vorgelegt. Tatsächlich hatte er jedoch bereits 2013 ein Eigenheim erworben, in dem er nach den objektiven Umständen auch lebte. Die Angaben zu einer angeblichen fortdauernden Nutzung des Kellers im Haus der Mutter wertete das Gericht als unglaubwürdig. Insgesamt sah der Senat in 27 Fällen eine Täuschung des Dienstherrn und damit einen gewerbsmäßigen Betrug.
In seiner Entscheidung stellte das OVG Saarlouis klar, dass ein körperlicher Übergriff eines Vorgesetzten gegenüber einer unterstellten Person niemals als bloß sozialadäquate oder freundschaftliche Geste eingeordnet werden kann. Der Schlag auf den Hinterkopf sei objektiv als Sanktionierung und Herabwürdigung zu verstehen. Damit habe der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Hinzu trete der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 61 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG durch den unrechtmäßigen Bezug von Trennungsgeld. Da die Wohlverhaltenspflicht auch die Beachtung der Strafgesetze umfasse, wirke sich der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zusätzlich disziplinarrechtlich aus. In der Gesamtschau sei das Dienstvergehen von erheblichem Gewicht, sodass die Rückstufung um eine Besoldungsgruppe von A13 auf A12 als angemessen anzusehen sei.
Das Urteil hat klare praktische Auswirkungen. Es verdeutlicht, dass körperliche Übergriffe im Dienst selbst dann disziplinarrechtlich schwer wiegen, wenn sie sprachlich verharmlost werden und keine unmittelbaren strafrechtlichen Verurteilungen nach sich ziehen. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass mehrere Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind und eine empfindliche Disziplinarmaßnahme rechtfertigen können. Für Vorgesetzte im öffentlichen Dienst unterstreicht das Urteil die besondere Verantwortung im Umgang mit unterstellten Personen.
Für Studium und Referendariat ist die Entscheidung vor allem im Bereich des besonderen Verwaltungsrechts und des Disziplinarrechts prüfungsrelevant. Sie eignet sich zur Vertiefung der beamtenrechtlichen Pflichten aus § 61 BBG sowie zur Abgrenzung zwischen strafrechtlicher Bewertung und disziplinarrechtlicher Maßnahme. Typische Einsatzfelder sind Examensklausuren im Öffentlichen Recht, Stationsklausuren im Referendariat sowie mündliche Prüfungen, in denen ein Verständnis für das Zusammenspiel von Straf- und Disziplinarrecht erwartet wird.

