BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 19/25
Ein Medienunternehmen kann die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten nicht gerichtlich überprüfen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Verlag bereits die Klagebefugnis fehlt. Die Vorschrift über das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten dient ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelt Verfahrensbeteiligten keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte.
Sachverhalt
Ein politischer Beamter war im Jahr 2018 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Über die Hintergründe der Entscheidung berichtete eine vom Kläger herausgegebene Zeitung. Der betroffene Beamte ging gegen die Berichterstattung vor und erwirkte einen Unterlassungsanspruch.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht sollte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier als Zeuge zu den Gründen der Versetzung vernommen werden. Der Bundespräsident berief sich jedoch auf sein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin wollte der Verlag gerichtlich klären lassen, ob die Zeugnisverweigerung rechtmäßig war, und erhob Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Entscheidung
Das BVerwG verneinte bereits die Zulässigkeit der Klage. Dem Verlag fehle die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
Die Regelung über das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten schützt nach Auffassung des Gerichts ausschließlich öffentliche Interessen. Sie dient insbesondere der Wahrung der Funktionsfähigkeit und der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundespräsidenten. Verfahrensbeteiligten eines Zivilprozesses werden durch die Vorschrift hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt.
Da der Verlag daher nicht geltend machen kann, durch die Zeugnisverweigerung in eigenen Rechten verletzt zu sein, ist eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Verwaltungsprozessrecht. Im Mittelpunkt steht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Möglichkeitstheorie muss der Kläger geltend machen können, möglicherweise in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein.
Im Klausuraufbau ist daher zu prüfen, ob die herangezogene Norm zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dient. Normen, die ausschließlich öffentliche Belange schützen, vermitteln keine subjektiv-öffentlichen Rechte und können keine Klagebefugnis begründen.
Die Entscheidung verdeutlicht damit einen klassischen Klausurpunkt: die Abgrenzung zwischen drittschützenden Normen und Vorschriften, die allein dem öffentlichen Interesse dienen. Zugleich zeigt sie, dass verwaltungsgerichtliche Verfahren häufig bereits auf der Ebene der Zulässigkeit entschieden werden können, ohne dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme geprüft werden muss.

