Ein Nachteilsausgleich im zweiten Staatsexamen scheidet aus, wenn die geltend gemachten Einschränkungen Gegenstand der Prüfung sind.

Ein Nachteilsausgleich im zweiten Staatsexamen scheidet aus, wenn die geltend gemachten Einschränkungen Gegenstand der Prüfung sind.

VG Wiesbaden, Beschl. v. 29.04.2025 – 7 L 819/25.WI.

Die Frage des Nachteilsausgleichs in juristischen Staatsprüfungen ist von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Sensibilität für gesundheitliche Beeinträchtigungen von Prüfungskandidaten. Mit Beschluss vom 29. April 2025 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden, dass Konzentrationsstörungen infolge einer chronischen Autoimmunerkrankung keinen Anspruch auf eine Schreibzeitverlängerung im zweiten Staatsexamen begründen, wenn gerade das konzentrierte Arbeiten unter Zeitdruck Prüfungsgegenstand ist. Die Entscheidung konkretisiert die Grenzen des prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs und schärft das Verständnis der Chancengleichheit im Prüfungsrecht.

Dem Verfahren lag der Fall eines Examenskandidaten zugrunde, der seit frühester Kindheit an einer autoimmunen Hepatitis leidet. Die Erkrankung erfordert eine lebenslange Behandlung mit Immunsuppressiva sowie eine kontinuierliche medizinische Überwachung. Als Nebenwirkungen traten unter anderem eine deutlich verminderte Konzentrationsfähigkeit, schnelle Ermüdung und allgemeine Abgeschlagenheit auf. Bereits im Erstversuch des zweiten Staatsexamens hatte der Kandidat einen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt, der abgelehnt wurde. Er bestand daraufhin lediglich zwei von acht Klausuren.

Für den Zweitversuch beantragte der Prüfling erneut eine Schreibzeitverlängerung von 25 Prozent pro Klausur und legte hierzu aktualisierte Atteste des Gesundheitsamts vor. Das zuständige Justizprüfungsamt lehnte den Antrag erneut ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kandidat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, blieb jedoch auch vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erfolglos.

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Ablehnung des Nachteilsausgleichs gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstößt. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf Nachteilsausgleich ist weder im Landesrecht noch in untergesetzlichen Prüfungsordnungen geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein solcher Anspruch vielmehr aus der Chancengleichheit der Prüflinge hergeleitet. Dieser dient jedoch nicht dazu, sämtliche individuellen Leistungsunterschiede auszugleichen, sondern lediglich dazu, prüfungsfremde Nachteile zu kompensieren.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Prüfungen notwendigerweise auf ungleichen Ausgangsbedingungen beruhen. Unterschiede in Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Argumentationsstärke seien immanent und vom Prüfungssystem hinzunehmen. Aufgabe der Prüfungsbehörde sei es nicht, diese natürlichen oder erworbenen Unterschiede einzuebnen. Ein Nachteilsausgleich könne nur dort ansetzen, wo äußere oder persönliche Beeinträchtigungen die Entfaltung der vorhandenen Fähigkeiten behindern, nicht jedoch dort, wo gerade diese Fähigkeiten selbst Gegenstand der Bewertung sind.

Vor diesem Hintergrund betonte das Gericht, dass das zweite Staatsexamen mehr verlange als die reine Beherrschung juristischen Fachwissens. Das Ausbildungsziel orientiere sich an den tatsächlichen Anforderungen des Richteramts und umfasse ausdrücklich auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte unter erheblichem Zeitdruck strukturiert, konzentriert und belastbar zu bearbeiten. Das zügige und konzentrierte Arbeiten stelle daher eine wesentliche prüfungsrelevante Fähigkeit dar.

Gerade hierin lag nach Auffassung des Gerichts das entscheidende Problem des Falles. Die geltend gemachten Konzentrationsstörungen seien keine vorübergehende oder situationsbedingte Einschränkung, sondern Ausdruck einer dauerhaften, unheilbaren Erkrankung. Da der Kandidat auch im späteren Berufsleben mit diesen Einschränkungen konfrontiert sein werde, könne seine Leistungsfähigkeit nicht losgelöst von der Erkrankung bewertet werden. Ein Nachteilsausgleich, der diese Defizite kompensiere, würde dazu führen, dass eine zentrale Prüfungsanforderung faktisch außer Kraft gesetzt und damit die Chancengleichheit zulasten anderer Prüflinge verletzt würde. Das Gericht verwies insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Nachteilsausgleich ausgeschlossen ist, wenn er gerade den Prüfungsgegenstand betrifft.

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Prüfungspraxis. Sie bestätigt die restriktive Linie der Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich im juristischen Staatsexamen und macht deutlich, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht automatisch zu einer Anpassung der Prüfungsbedingungen führen. Prüfungsämter erhalten dadurch eine klare Orientierung, während Kandidaten frühzeitig erkennen müssen, dass nicht jede krankheitsbedingte Leistungsminderung prüfungsrechtlich kompensiert werden kann.

Für die Prüfungsrelevanz ist der Beschluss besonders bedeutsam. Er eignet sich hervorragend zur Vertiefung des prüfungsrechtlichen Gleichheitssatzes, der dogmatischen Einordnung des Nachteilsausgleichs sowie der Abgrenzung zwischen prüfungsfremden Umständen und prüfungsimmanenten Fähigkeiten. Im Ersten Staatsexamen kann die Entscheidung in Klausuren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag oder im Staatsorganisationsrecht relevant werden. Im Referendariat bietet sie klassischen Stoff für Assessorklausuren und mündliche Prüfungen im Öffentlichen Recht, insbesondere im Prüfungs- und Beamtenrecht.

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