LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER
Das Land Sachsen-Anhalt muss einer Studentin mit posttraumatischer Belastungsstörung die Spezialausbildung ihres Assistenzhundes finanzieren. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Eilverfahren entschieden und damit den Beschluss des SG Halle bestätigt.
Sachverhalt
Die 27-jährige Antragstellerin leidet infolge häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung in ihrer Kindheit an einer PTBS sowie weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Ihr Alltag ist von Antriebslosigkeit, Überforderung mit Alltagsaufgaben und Panikattacken geprägt, insbesondere bei Begegnungen mit Männern. Ärztliche Bescheinigungen bestätigten, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihr helfen könne, den Alltag besser zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Die Antragstellerin kaufte einen passenden Welpen und beantragte beim Land Sachsen-Anhalt die Übernahme der Kosten für Grund- und Spezialausbildung in Höhe von insgesamt 8.350 Euro. Die Stadtverwaltung lehnte ab: Ein solcher Hund sei kein anerkanntes Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe. Das SG Halle verpflichtete das Land daraufhin im Eilverfahren zunächst zur Zahlung der Grundausbildung. Nach deren Abschluss verweigerte das Land erneut die Kostenträgerschaft für die Spezialausbildung und verwies auf andere Leistungsträger und alternative Hilfsangebote.
Entscheidung
Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte den Beschluss des SG Halle. Die Antragstellerin habe als Mensch mit Behinderung gemäß § 1 SGB IX Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe. Dazu könne im Einzelfall auch ein Assistenzhund gehören. Der Hinweis auf andere mögliche Kostenträger genüge nicht, um den Anspruch abzulehnen. Es sei der Antragstellerin auch nicht vorzuwerfen, speziell für Gewaltopfer vorgesehene Unterstützungsangebote nicht genutzt zu haben.
Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX dienten der gesamten Alltagsbewältigung und der selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Anders als medizinische Hilfsmittel müssten sie nicht standardisiert sein. Ein auf den individuellen Bedarf der betroffenen Person abgestimmter Assistenzhund könne daher ein solches Hilfsmittel darstellen. Bei einer PTBS sei es notwendig, das Tier gezielt auf die persönlichen Einschränkungen und Bedürfnisse der Betroffenen zu trainieren. Die Kosten der Spezialausbildung seien untrennbar mit dem Hilfsmittel selbst verbunden — ohne sie könne der Hund seine Aufgabe nicht erfüllen. Die einstweilige Anordnung gilt vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Sozialrecht. Zentral ist der Begriff des Hilfsmittels zur sozialen Teilhabe nach § 84 Abs. 1 SGB IX. Das Gericht macht deutlich, dass dieser Begriff weit zu verstehen ist und nicht auf standardisierte Hilfsmittel beschränkt bleibt. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Im Klausuraufbau ist zunächst die Anspruchsgrundlage zu bestimmen — hier §§ 1, 84 Abs. 1 SGB IX — dann die Eigenschaft des Hundes als Hilfsmittel zu prüfen und schließlich die Kostentragungspflicht des zuständigen Leistungsträgers zu begründen. Darüber hinaus ist die Abgrenzung zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Hilfsmitteln zur sozialen Teilhabe ein typischer Prüfungspunkt im Sozialrecht.

