Direkt zum Inhalt

Fler scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht: Ordnungsgeld wegen verbotener Liedzeilen bleibt bestehen

Der Berliner Rapper Fler hat vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Niederlage erlitten. In seiner Verfassungsbeschwerde wandte er sich gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro, das das Landgericht (LG) München I gegen ihn verhängt hatte, weil er verbotene Liedzeilen sang beziehungsweise von seinem Publikum singen ließ und diese Aufnahmen verbreitete. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da Fler nicht substantiiert darlegen konnte, inwiefern die Ordnungsgeldbeschlüsse ihn in seinen Grundrechten verletzen (Beschl. v. 19.12.2024, Az. 1 BvR 1425/24).

Hintergrund des Verfahrens

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt in einem Diss-Streit zwischen Fler und dem Rapper Bushido, bei dem sich beide in ihren Songtexten beleidigten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung veröffentlichte Fler den Song "Noname", in dem er nicht nur Bushido selbst, sondern auch dessen Kinder beleidigte. Das LG München I untersagte daraufhin per einstweiliger Verfügung, dass Fler weiterhin behaupten dürfe, Bushido sei nicht der Vater seiner vier Kinder oder stattdessen der gesamte Kader des SV Werder Bremen. Zur Durchsetzung des Verbots drohte das Gericht Ordnungsgelder nach § 890 ZPO an, die bis zu 250.000 Euro betragen oder ersatzweise in Ordnungshaft umgewandelt werden können.

In den folgenden Jahren hielt sich Fler jedoch nicht an die gerichtliche Anordnung. In vier Ordnungsmittelverfahren wurde er bereits zu Zahlungen verpflichtet, da er weiterhin Inhalte der verbotenen Liedzeilen verbreitete. Ein fünftes Ordnungsmittelverfahren wurde eingeleitet, nachdem Fler auf mehreren Konzerten im Sommer 2023 die umstrittenen Passagen erneut angestimmt hatte. Zwei Mal hatte er die verbotenen Zeilen selbst gesungen, anschließend sein Mikrofon in Richtung des Publikums gehalten und sich zum Beat bewegt, während die Konzertbesucher die verbotenen Zeilen sangen. Zudem veröffentlichte Fler einen Mitschnitt einer dieser Situationen auf seinem Twitter-Account. Das LG München I verhängte deshalb im Februar 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro, das das Oberlandesgericht (OLG) München zwei Monate später bestätigte.

Fler argumentiert mit fehlendem Verschulden – und scheitert

In seiner Verfassungsbeschwerde machte Fler unter anderem geltend, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, weil nicht er selbst, sondern das Publikum die verbotenen Zeilen gesungen habe. Er rügte eine Verletzung des Schuldgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 1 GG), seiner persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 2 GG) sowie der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

Das BVerfG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die 2. Kammer des Ersten Senats entschied, dass § 890 ZPO zwar ein schuldhaftes Handeln voraussetze, Fler aber nicht darlegen konnte, warum die Münchener Gerichte zu Unrecht von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen seien. Zum einen sei unstreitig, dass Fler in zwei Fällen selbst die verbotenen Zeilen gesungen habe. Zum anderen habe sich das OLG München eingehend mit dem Zusammenspiel zwischen Flers Verhalten und der Reaktion des Publikums befasst. Die Richter beanstandeten, dass Fler nicht ausreichend begründet habe, warum das Halten des Mikrofons in Richtung des Publikums nicht als Aufforderung zum Mitsingen zu verstehen sei. Zudem habe er nicht dargelegt, inwiefern ihm der Gesang des Publikums nicht zugerechnet werden könne, wenn er dabei aktiv mitwippt und nicht versucht, das Mitsingen der verbotenen Zeilen zu unterbinden.

Praktische Hinweise des OLG München für Künstler

Ein weiteres Argument Flers, dass durch die Entscheidung des OLG München faktisch ein Aufführungsverbot für den gesamten Song bestehe, wies das BVerfG zurück. Das Gericht stellte klar, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf Flers eigenes Verhalten beziehe. Interessanterweise hatte das OLG München dem Rapper in seiner Entscheidung sogar mögliche Alternativen aufgezeigt, um ein Ordnungsgeld zu vermeiden: Künstler könnten entweder eine geänderte Liedzeile singen oder einen neutralen Ton einspielen lassen, um den kritischen Text zu überblenden.

Keine Verletzung des Doppelahndungsverbots

Fler argumentierte zudem, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld das Doppelahndungsverbot verletze, weil ein weiteres Ordnungsmittelverfahren bereits wegen der Verbreitung eines ähnlichen Konzertmitschnitts lief. Das BVerfG stellte jedoch klar, dass eine doppelte Bestrafung nur dann vorliegt, wenn die Taten in allen Details identisch sind. Da die gegenständlichen Mitschnitte aus verschiedenen sozialen Netzwerken stammten und unterschiedliche Konzerte betrafen, sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

Fazit: Ordnungsgeld bleibt bestehen

Die Entscheidung des BVerfG bestätigt die bisherigen Urteile der Münchener Gerichte. Fler konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes grundrechtswidrig war. Insbesondere sein Argument, dass das Publikum für das Mitsingen der verbotenen Liedzeilen verantwortlich sei, überzeugte die Richter nicht. Die Entscheidung zeigt, dass Künstler, die mit gerichtlichen Verboten konfrontiert sind, bei öffentlichen Auftritten besondere Vorsicht walten lassen müssen. Andernfalls riskieren sie hohe Ordnungsgelder oder sogar eine Ersatzhaft.

(BVerfG, Beschl. v. 19.12.2024, Az. 1 BvR 1425/24)

Hinterlasse einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Warenkorb 0

Dein Warenkorb ist leer

Beginn mit dem Einkauf