Folterbilder dürfen bei einer medialen Berichterstattung nicht veröffentlicht werden, wenn das Opfer trotz Verpixelung oder Anonymisierung identifizierbar bleibt.

Folterbilder dürfen bei einer medialen Berichterstattung nicht veröffentlicht werden, wenn das Opfer trotz Verpixelung oder Anonymisierung identifizierbar bleibt.

LG Berlin II, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 366/25

Ein brutaler Gewaltexzess, ein Überwachungsvideo und Medienberichte mit verpixelten Bildern: Das Landgericht Berlin II hat deutlich gemacht, dass eine Verpixelung nicht genügt, wenn Betroffene aufgrund begleitender Berichterstattung dennoch identifizierbar bleiben. Das Persönlichkeitsrecht des Opfers überwiegt – selbst wenn die Öffentlichkeit ein Interesse an der Tat hat.

Der Fall

Eine Zeitung berichtete über einen Fall, der als „Hammer-Folterer“ bekannt wurde: Ein Amazon-Subunternehmer hatte 2021 einen Geschäftspartner stundenlang festgehalten und mit einem Hammer misshandelt. Die Medien nutzten Überwachungsmaterial als Bildquelle. Zwar war das Gesicht des Opfers verpixelt, doch Begleittext und weitere Merkmale erlaubten Rückschlüsse auf seine Person. Das Opfer wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutz – mit Erfolg.

 

Verpixeltes Opfer bleibt „erkennbar“

Das Gericht stellte klar: Erkennbarkeit setzt nicht voraus, dass breite Bevölkerungskreise jemanden identifizieren können – ein enger sozialer Kreis genügt. Die Zivilkammer 27 des LG Berlin II hob hervor, dass Bild und Text gemeinsam betrachtet werden müssen. Informationen zu Zeitpunkt, Ort, Geschäftsbeziehungen und Verfahren erlaubten eine Zuordnung für Personen, die den Mann kennen.
Zudem ließ die Verpixelung körperliche Attribute wie Haarfarbe erkennen und bot damit zusätzliche Identifikationsansätze.

 

Kein „Bildnis der Zeitgeschichte“ als Rechtfertigung

Die Presse berief sich auf ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das Gericht widersprach: Das öffentliche Interesse sei nur gewöhnlich ausgeprägt, während das Persönlichkeitsrecht des Opfers erheblich verletzt sei. Die Bilder zeigten es in einem Zustand tiefster Not und realer Demütigung. Der Eingriff sei unverhältnismäßig.

 

Konsequente Linie des Gerichts

Das LG Berlin II erinnerte daran, dass das Recht am eigenen Bild nicht allein vor ehrabträglichen Darstellungen schützt, sondern davor, „für Dritte verfügbar gemacht“ zu werden. Das Urteil stärkt den Schutz Betroffener bei Gewalttaten: Selbst verpixelte Bilder können unzulässig sein, wenn der Kontext eine Identifizierung ermöglicht.

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