BVerfG, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21
Der Staat hat Asylbewerber jahrelang mit veralteten Daten berechnet — und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Das hat der Erste Senat des BVerfG entschieden. Geld zurück gibt es für die Betroffenen trotzdem nicht: Das Gericht erklärte die Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar, nicht für nichtig.
Sachverhalt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Regelungen des AsylbLG zur Höhe der Grundleistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Ausgangspunkt war eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea, die 2018 gemeinsam mit ihrem siebenjährigen Kind als Geduldete Grundleistungen nach dem AsylbLG erhielt. Die Leistungen wurden nach den reduzierten Bedarfsstufen 1 und 5 gewährt, da sich die Betroffenen noch in der gesetzlichen Wartephase nach § 2 Abs. 1 AsylbLG befanden.
Entscheidung
Das BVerfG entschied, dass die Regelungen in § 3 Abs. 2 AsylbLG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar waren. Der Fehler lag nicht im System selbst, sondern in der Datengrundlage: Der Gesetzgeber hatte die Leistungssätze noch auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 berechnet, obwohl seit Herbst 2016 die aktuelleren Daten der EVS 2013 vorlagen. Zwei Jahre Untätigkeit — auch bedingt durch das Scheitern eines Gesetzgebungsvorhabens wegen der Bundestagswahl 2017 — genügen dem Gericht nicht als Entschuldigung. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, das Existenzminimum zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. In Bedarfsstufe 1 lagen die Leistungen rechnerisch rund 15 Euro zu niedrig, in Bedarfsstufe 5 rund 30 Euro.
Grundsätzlich billigte das Gericht jedoch, dass der Gesetzgeber bei Asylbewerbern im Bereich soziokultureller Bedarfe — etwa für Freizeitkurse, Sportausrüstung oder Unterhaltungselektronik — geringere Leistungen ansetzt als bei der regulären Sozialhilfe. Wer voraussichtlich nur kurz im Land bleibe, habe in den ersten 15 Monaten einen geringeren Integrationsbedarf. Diese Typisierung sei im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum vertretbar.
Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit erklärte das Gericht die betroffenen Normen nicht für nichtig. Eine Nichtigkeitserklärung hätte bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum gar keine gesetzliche Grundlage für Leistungsauszahlungen existiert hätte — ein Zustand, der noch weiter vom Grundgesetz entfernt gewesen wäre als die fehlerhaften Regelungen. Da die Leistungen das physische Existenzminimum stets sicherten und nicht evident unzureichend waren, verzichtete das Gericht auf eine rückwirkende Neufestsetzung. Der Gesetzgeber kommt mit einer Mahnung davon.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung berührt zwei zentrale Prüfungspunkte im Staatsrecht.
- Erstens das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: Der Gesetzgeber muss das Existenzminimum realitätsgerecht und auf aktueller Datenbasis ermitteln. Veraltete Berechnungsgrundlagen können einen Verfassungsverstoß begründen, auch wenn die Leistungen das physische Überleben sichern.
- Zweitens die Unvereinbarkeitserklärung ohne Nichtigkeitserklärung: Das BVerfG kann eine Norm für verfassungswidrig erklären, ohne sie für nichtig zu erklären, wenn die Nichtigkeitserklärung einen noch verfassungsferneren Zustand erzeugen würde. Dieser Prüfungspunkt ist im Examen regelmäßig relevant und wird häufig übersehen. Die Rechtsfolge der blosen Unvereinbarkeit ist nicht das Fehlen jeder Regelung, sondern die Verpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden oder künftigen Neuregelung.

