Wer häusliche Gewalt ausübt, kann per Fußfessel überwacht werden – auch ohne vorherige Gewaltschutzanordnung.

Wer häusliche Gewalt ausübt, kann per Fußfessel überwacht werden – auch ohne vorherige Gewaltschutzanordnung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2026 – 2x W 26/26

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann auf Grundlage des Landesrechts eigenständig angeordnet werden, ohne dass zuvor eine Gewaltschutzanordnung ergangen sein muss. Das OLG Schleswig bestätigte die entsprechende Anordnung eines Amtsgerichts.

 

Was ist passiert?

Ein Mann hatte über einen längeren Zeitraum Gewalt-, Bedrohungs- und Nachstellungshandlungen gegenüber der Mutter seines Kindes begangen. Gestützt auf § 201c des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG-SH) verpflichtete ihn das Amtsgericht, für drei Monate eine elektronische Fußfessel zu tragen. Der Mann legte Beschwerde ein und rügte unter anderem, dass keine Gewaltschutzanordnung als Voraussetzung vorgelegen habe.

 

Eigenständige Eingriffsbefugnis des Landesrechts

Das OLG wies die Beschwerde zurück. § 201c LVwG-SH stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die keine flankierende Gewaltschutzanordnung voraussetzt. Ausreichend sind konkrete Tatsachen, die die Gefahr künftiger erheblicher Angriffe auf Leben oder körperliche Unversehrtheit begründen – eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Mildere Mittel (Ingewahrsamnahme, Observation) seien hier noch intensivere Grundrechtseingriffe; die Fußfessel erweise sich damit als verhältnismäßig. Zugleich stellte der Senat klar: § 201c LVwG-SH trägt nur die technische Überwachung selbst, nicht aber generelle Betretungsverbote mit Außenwirkung.

Aktueller Kontext

Die Entscheidung ergeht kurz vor Inkrafttreten einer Reform des Gewaltschutzgesetzes. Der Bundestag hat beschlossen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung künftig direkt im Gewaltschutzrecht zu verankern – der Rückgriff auf Landesrecht wäre dann nicht mehr erforderlich.

Eine Gewaltschutzanordnung ist ein gerichtlicher Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), der dem Täter bestimmte Verbote auferlegt – z.B. Kontaktverbot, Näherungsverbot oder Betretungsverbot der Wohnung des Opfers. Sie wird vom Familiengericht auf Antrag des Opfers erlassen.

Prüfungsrelevanz

Prüfungsrelevant ist vor allem die Verhältnismäßigkeitsprüfung polizei- und ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Das OLG arbeitet das Stufenverhältnis von Eingriffsmaßnahmen heraus: Auch eine scheinbar weniger belastende Maßnahme kann verhältnismäßig sein, wenn die Alternativen den Betroffenen noch stärker belasten. Daneben zeigt die Entscheidung das Verhältnis von Bundes- und Landesrecht im Polizei- und Ordnungsrecht: Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen können eigenständige Eingriffsbefugnisse begründen, soweit Bundesrecht keine abschließende Regelung enthält.

Ob eine Schutzmaßnahme verhältnismäßig ist, bestimmt sich nicht nur danach, wie stark sie den Betroffenen belastet – sondern auch im Vergleich zu den verfügbaren Alternativen.

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