VG Koblenz, Urteil vom 27.04.2026 – 3 K 650/25.KO
Die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der deutsch-luxemburgischen Grenze war unionsrechtswidrig. Das VG Koblenz gab einem Reisenden recht, der im Juni 2025 an der Grenze kontrolliert worden war.
Was ist passiert?
Ein Mann ist im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken unterwegs, als er auf einem Rastplatz an der A8 hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen in eine verdachtsunabhängige Identitätskontrolle gerät. Er klagt dagegen – überzeugt, dass die Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen. Das VG Koblenz gibt ihm recht.
Hintergrund: Das Bundesinnenministerium hatte seit dem 16. September 2024 an allen deutschen Landesgrenzen wieder Einreisekontrollen angeordnet, um unerlaubte Einreisen einzudämmen. Die hier streitgegenständliche Verlängerung galt für den Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2025.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das VG Koblenz stellte fest, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen unter mehreren Gesichtspunkten unionsrechtswidrig war.
Art. 25 des Schengener Grenzkodexes erlaubt Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen: Die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit muss ernsthaft bedroht sein. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem Mitgliedstaat zwar ein Beurteilungsspielraum zu – diesen hat Deutschland jedoch überschritten.
Konkret rügte das Gericht drei Punkte.
- Erstens hatte Deutschland im Notifizierungsschreiben die Migrationszahlen nicht in Relation zu den Kapazitäten der zuständigen Behörden gesetzt, sodass eine erhebliche Überlastung nicht nachvollziehbar war.
- Zweitens fehlte eine hinreichende Dokumentation des Abwägungsvorgangs – was gerichtlich zulasten des Mitgliedstaats geht.
- Drittens hatte Deutschland nicht dargelegt, dass sich die Migrationsbewegungen plötzlich und unvorhergesehen entwickelt hatten. Bewegungen, die über längere Zeit auf gleichbleibendem Niveau stattfanden oder bereits vor der Verlängerung wieder abgenommen hatten, genügen dem Grenzkodex nicht.
Prüfungsrelevanz
Der Fall ist ein Paradebeispiel für die gerichtliche Kontrolle exekutiver Beurteilungsspielräume im Unionsrecht. Examensrelevant ist zunächst die Struktur des Art. 25 Schengener Grenzkodex: Tatbestandsvoraussetzungen, Notifizierungspflichten und die Anforderungen an die Begründungsdichte sind klassische Prüfungspunkte im Europarecht. Besonders lehrreich ist die Verteilung der Darlegungslast: Wer einen Beurteilungsspielraum in Anspruch nimmt, muss seinen Abwägungsvorgang so dokumentieren, dass er gerichtlich nachvollziehbar ist – sonst geht die Unklarheit zu seinen Lasten. Das Urteil zeigt zudem, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Unionsrecht operationalisiert wird: Nicht jede Sicherheitslage rechtfertigt eine Ausnahme vom Schengener Grundsatz offener Binnengrenzen.
Das VG Koblenz setzt mit diesem Urteil ein klares Signal: Auch politisch motivierte Sicherheitsmaßnahmen müssen unionsrechtlichen Anforderungen standhalten. Deutschland hatte die Kontrollen mehrfach verlängert, ohne die dafür nötige Begründungstiefe zu liefern – ein Fehler, der vor Gericht nicht folgenlos bleibt.

