Harnstein allein begründet keine fehlende gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst

Harnstein allein begründet keine fehlende gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst

BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4.24

Wer sich für den Polizeivollzugsdienst bewirbt, weiß: Die gesundheitliche Eignung ist eine der zentralen Hürden im Auswahlverfahren. Doch wie weit darf das prüfende Landesamt dabei gehen? Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zeigt, dass überzogene Eignungsanforderungen vor Gericht keinen Bestand haben – und das hat praktische Konsequenzen für alle Polizeibewerber.

Harnstein führte zu Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren

Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen wurde aus dem laufenden Bewerbungsverfahren für eine Einstellung im Jahr 2027 ausgeschlossen. Der Grund: Er hatte einmalig an einem Harnstein gelitten. Das Landesamt der Polizei NRW wertete dies als Indiz für eine Veranlagung zur Harnsteinbildung und verneinte daraufhin die gesundheitliche Eignung des Bewerbers. Dagegen wehrte sich der Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz – mit Erfolg.

VG Aachen: Falscher Maßstab für gesundheitliche Eignung angelegt

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Land NRW mit Beschluss vom 12. März 2026 (Az. 1 L 160/26) aufgegeben, das Bewerbungsverfahren fortzuführen. Das Gericht rügte, dass das Landesamt den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung verkannt hatte.

Maßgeblich ist insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 – 2 C 4.24): Bei aktuell gesunden Bewerbern ist eine Zukunftsprognose zu erstellen. Die gesundheitliche Eignung darf nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

Eine einmalige Harnsteinerkrankung ohne weitere Befunde genügt diesem Maßstab nicht. Das VG Aachen sah im konkreten Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine solche Prognose gerechtfertigt hätten.

Was bedeutet „überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit"?

Das BVerwG stellt mit diesem Maßstab sicher, dass Bewerber nicht aufgrund bloßer Spekulationen oder übervorsichtiger Einschätzungen vom Beamtendienst ausgeschlossen werden. Entscheidend ist immer die konkrete individuelle Sachlage, nicht eine abstrakte Befürchtung. Wer zum Zeitpunkt der Bewerbung gesund ist, hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass seine gesundheitliche Eignung ergebnisoffen geprüft wird.

Für den Polizeiberuf bedeutet das: Vorerkrankungen führen nicht automatisch zum Ausschluss. Es kommt auf Art, Schwere und Verlauf der Erkrankung sowie auf die realistische Prognose für die gesamte Dienstzeit an.

Wie geht es weiter?

Das Land NRW hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des VG Aachen Beschwerde einzulegen. Über eine solche Beschwerde würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden. Ob NRW diesen Weg beschreitet, bleibt abzuwarten.

Fazit: Gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht – kein Freifahrtschein für Behörden

Die Entscheidung des VG Aachen ist ein wichtiges Signal: Behörden dürfen bei der gesundheitlichen Eignungsprüfung nicht pauschal vorgehen. Wer als Bewerber für den Polizeidienst oder anderen Beamtenstatus zu Unrecht abgelehnt wurde, sollte die Entscheidung rechtlich überprüfen lassen. Der Rechtsweg – insbesondere der einstweilige Rechtsschutz – kann sich lohnen.

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