JVA durfte Freizeitsperre wegen Sperma im Brief nicht verhängen

JVA durfte Freizeitsperre wegen Sperma im Brief nicht verhängen Law School Germany

LG Hagen, Beschluss vom 08.07.2026 – 62 StVK 35/25 Vollz

Der bloße Kontakt von Vollzugsbediensteten mit einem Sperma enthaltenden Brief rechtfertigt für sich genommen keine Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen. Das hat das LG Hagen entschieden und die gegen einen Strafgefangenen verhängte Freizeitsperre aufgehoben.

 

Sachverhalt

Bei der routinemäßigen Kontrolle ausgehender Post fiel einer Justizvollzugsanstalt auf, dass ein Brief eines Gefangenen an seine Verlobte neben schriftlichen Mitteilungen auch mit Ejakulat des Absenders versehen war. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich um eine zwischen beiden praktizierte Form des Austauschs. Die Anstalt verhängte daraufhin eine einwöchige Freizeitsperre und vollzog diese sofort. Zur Begründung führte sie an, der Gefangene habe durch den Versand die Gesundheit des Personals gefährdet, seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt und das geordnete Miteinander in der Anstalt gestört.

Der Gefangene wandte sich mit einem Feststellungsantrag an das LG Hagen und machte geltend, das Personal hätte bei Bedarf Handschuhe tragen können. Die Versendung sei nicht strafbar und ein Verbot verletze sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Entscheidung

Die Strafvollstreckungskammer des LG Hagen gab dem Gefangenen recht. Für die Disziplinarmaßnahme fehlte es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage.

Nach Auffassung der Kammer schützt § 43 Abs. 1 Satz 3 StVollzG NRW ausschließlich die Gesundheit der Gefangenen und begründet keine Verpflichtung zum Schutz der Vollzugsbediensteten. Ob der Brief tatsächlich eine Gesundheitsgefahr für das Personal darstellte, war deshalb unerheblich.

Auch § 63 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW genügte als Rechtsgrundlage nicht. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann eine derart allgemein formulierte Verhaltenspflicht allein keinen Disziplinarverstoß begründen. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen eine konkretere gesetzlich normierte Verhaltenspflicht.

Einen möglichen Anknüpfungspunkt sah die Kammer jedoch in § 28 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach der Versand von Paketen aus der Haft der Erlaubnis der Anstalt bedarf. Nach Auffassung des Gerichts verlor die Sendung ihren Charakter als Brief, weil ihr wesentlicher Zweck nicht mehr in der Übermittlung schriftlicher Gedanken, sondern in der Übersendung einer körperlichen Substanz lag. Die Sendung war daher vollzugsrechtlich als Paket einzustufen und grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Ein entsprechender Disziplinarverstoß konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden. Dass die JVA das Schreiben trotz der beanstandeten Inhalte nach Vollzug der Freizeitsperre selbst zur Post gab, sprach nach Auffassung des Gerichts gegen die Annahme eines disziplinarisch relevanten Verstoßes.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist insbesondere für das Strafvollzugsrecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts relevant. Im Klausuraufbau ist bei jeder Disziplinarmaßnahme zunächst zu prüfen, ob eine hinreichend bestimmte gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegt, die den konkreten Verhaltensverstoß erfasst. Klausurrelevant ist dabei die Auslegung einer Norm nach ihrem Schutzzweck: Eine Vorschrift, die erkennbar ausschließlich dem Schutz einer bestimmten Personengruppe – hier der Gefangenen – dient, kann nicht zur Begründung von Pflichten gegenüber einer anderen Personengruppe – hier den Vollzugsbediensteten – herangezogen werden.

Ebenso relevant ist der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz bei Eingriffsnormen. Allgemein formulierte Verhaltenspflichten oder Generalklauseln genügen für sich genommen regelmäßig nicht als Grundlage einer belastenden Maßnahme, wenn eine speziellere gesetzliche Regelung einschlägig ist oder hätte geschaffen werden müssen. Das Verhältnis von allgemeiner und spezieller Eingriffsnorm gehört zu den klassischen Prüfungsproblemen des öffentlichen Rechts und spielt auch im Strafvollzugsrecht eine zentrale Rolle.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps