VG Bayreuth, Beschluss vom 11.07.2025 - B 8 S 25.31250
Formvorschriften sind im Asylrecht kein Selbstzweck. Das zeigt der Beschluss des VG Bayreuth vom 11.07.2025 (B 8 S 25.31250) in bemerkenswerter Klarheit. Im Zentrum stand die Frage, ob eine taubstumme Asylbewerberin persönlich angehört werden kann, obwohl sie keine Gebärdensprache beherrscht. Die zuständige Behörde hatte auf eine Anhörung vor Ort verzichtet und stattdessen einen schriftlichen Fragebogen übersandt. Für das Gericht war das nicht ausreichend.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine peruanische Staatsangehörige, war 2023 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie ist taubstumm, spricht keine Gebärdensprache, ist jedoch alphabetisiert und schriftlich kommunikationsfähig. Gleichwohl führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine persönliche Anhörung durch. Es beschränkte sich auf einen Fragebogen, wertete die schriftlichen Angaben aus und lehnte den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung der Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin im Klageweg und beantragte einstweiligen Rechtsschutz – mit Erfolg.
Zwingende Verfahrensvorschrift
Nach § 24 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende vor der Entscheidung über ihren Antrag persönlich anzuhören. Diese Verpflichtung ist keine bloße Förmelei, sondern eine zentrale Verfahrensgarantie. Sie vermittelt dem Antragsteller ein subjektives Recht auf rechtliches Gehör. Eine rein postalische Kommunikation wird diesem Anspruch nicht gerecht. „Persönlich“ bedeutet nach Auffassung des VG Bayreuth nicht zwingend „mündlich“, wohl aber einen unmittelbaren Austausch zwischen Behörde und Antragsteller. Gerade dieses persönliche Element soll sicherstellen, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt wird – durch gezielte Nachfragen, das Aufgreifen von Unklarheiten und die Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Vortrags.
Schriftlicher Dialog vor Ort genügt
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Antragstellerin keine Gebärdensprache beherrscht. Doch dieser Umstand macht eine Anhörung nicht unmöglich. Da sie alphabetisiert ist, hätte eine schriftliche Befragung vor Ort durchgeführt werden können. Entscheidend ist der unmittelbare Dialog, nicht die gewählte Kommunikationsform. Ein standardisierter Fragebogen ersetzt diese Interaktion nicht.
Auch auf die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG konnte sich die Behörde nicht stützen. Danach darf von einer persönlichen Anhörung nur abgesehen werden, wenn dauerhafte, unkontrollierbare Umstände sie unmöglich machen. Eine Behinderung fällt nicht automatisch darunter. Zudem unterliegt die behördliche Einschätzung, ob solche Umstände vorliegen, der vollen gerichtlichen Kontrolle. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.
Das Gericht äußert sich schließlich auch zur Frage der Fehlerheilung: Die unterlassene persönliche Anhörung ist kein unbeachtlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 46 VwVfG. Auch bei gebundenen Entscheidungen bleibt die Anhörung ein tragendes Element eines fairen und rechtsstaatlichen Asylverfahrens. Das VG verweist dabei ausdrücklich auf unionsrechtliche Vorgaben sowie auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 GrCh. Verfahrensgarantien dürfen nicht aus Praktikabilitätsgründen relativiert werden.
Die Entscheidung schärft das Verständnis dessen, was „persönliche Anhörung“ im Asylrecht bedeutet. Persönlich heißt nicht zwingend mündlich, wohl aber unmittelbar. Für die Praxis folgt daraus: Standardisierte Fragebögen sind kein Ersatz für ein strukturiertes Anhörungsgespräch – auch dann nicht, wenn besondere Kommunikationsumstände vorliegen. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache darf die Antragstellerin vorerst in Deutschland verbleiben.

