Keine verfassungswidrigen Defizite beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Keine verfassungswidrigen Defizite beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk

VGH Baden-Württemberg, 14./15.04.2026, Az. 2 S 2523/25 u.a.

Sieben Klagen gegen die Rundfunkbeitragspflicht sind vor dem VGH Baden-Württemberg gescheitert. Das Gericht konnte keine strukturellen Defizite bei Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programms feststellen – wich aber in einem verfahrensrechtlichen Punkt ausdrücklich von der Rechtsprechung des BVerwG ab.

 

Sachverhalt

Mehrere Beitragspflichtige wandten sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie rügten, das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit – und das über einen längeren Zeitraum. Konkret wurde eine einseitige Bevorzugung „linker" Parteien und „progressiver" Positionen bei der Berichterstattung zu Themen wie der Corona-Pandemie, dem Krieg in der Ukraine und der Berichterstattung über US-Präsident Donald Trump beanstandet. Darüber hinaus wurde eine systematisch unwirtschaftliche Haushaltsführung gerügt, insbesondere mit Blick auf Vergütungen, Pensionen und Gagen. Das Landgericht hatte alle Klagen abgewiesen; die Kläger legten Berufung ein.

 

Streitfrage

Ob der Rundfunkbeitrag gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt, weil das öffentlich-rechtliche Programm über einen längeren Zeitraum evidente Defizite bei Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird.

 

Entscheidung

Der VGH Baden-Württemberg wies alle sieben Berufungen zurück. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann vor, wenn das Gesamtprogramm über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite bei der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag gröblich verfehlt werde. Solche Defizite konnten die Mannheimer Richterinnen und Richter nicht feststellen. Das Programm der Rundfunkanstalten decke die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung in voller Breite ab. Die gerügten politischen Einseitigkeiten rechtfertigten keine andere Beurteilung; die binnenpluralistische Organisation der Aufsichtsgremien gewährleiste nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Meinungsvielfalt. Etwaige Mängel zu erkennen und gesetzgeberisch nachzusteuern sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Verwaltungsgerichte. Auch die Rüge zur Haushaltsführung blieb erfolglos: Fragen der Rundfunkfinanzierung seien einer gerichtlichen Kontrolle im Rundfunkbeitragsverfahren grundsätzlich entzogen.

In einem Punkt widersprach der VGH jedoch ausdrücklich dem BVerwG: Anders als dieses hält er es nicht für erforderlich, dass Kläger zur Darlegung ihrer Rügen zunächst ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen. Eine solche Pflicht sei mit erheblichen Kosten verbunden und begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

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