VerfGH Thüringen, Urteil vom 23.04.2026 – VerfGH 26/25
Der VerfGH Thüringen hat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl vom 1. September 2024 zurückgewiesen. Ein festgestellter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot blieb ohne Folgen für die Sitzverteilung.
Was ist passiert?
Kurz vor der Thüringer Landtagswahl veröffentlichte das Landratsamt Wartburgkreis auf seiner amtlichen Internetseite eine sogenannte „Medieninformation". Unterzeichnet von 17 Landräten und Oberbürgermeistern, übte das Schreiben Kritik an der AfD und dem BSW und formulierte Erwartungen an die Spitzenkandidaten beider Parteien. Ein Bürger sowie der Thüringer Landesverband der WerteUnion sahen darin einen Verstoß gegen die Wahlrechtsordnung und erhoben Beschwerde.
Verstoß gegen das Neutralitätsgebot
Das Gericht gab den Beschwerdeführern in diesem Punkt recht. Die Veröffentlichung habe das verfassungsrechtliche Gebot der parteipolitischen Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf verletzt und die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigt. Zwar sei staatliche Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich erlaubt – die Grenze sei hier jedoch überschritten worden, weil der Text als Wahlaufruf gegen bestimmte Parteien zu verstehen gewesen sei.
Hinzu kam: Der Verstoß beschränkte sich nicht auf die erstmalige Veröffentlichung auf der Amtsseite. Auch die anschließende mediale Berichterstattung sei vorhersehbar und gewollt gewesen. Einen Tag vor der Wahl wurde die „Medieninformation" zudem in einer CDU-Wahlwerbung im „Allgemeinen Anzeiger" abgedruckt.
Kein Einfluss auf die Sitzverteilung
Trotzdem blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Ein Wahlfehler führt nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die Sitzverteilung im Landtag beeinflusst hat – die sogenannte Mandatsrelevanz. Daran fehlte es hier.
Der VerfGH stellte unter anderem darauf ab, dass der Abdruck der Medieninformation in der CDU-Anzeige für durchschnittliche Leserinnen und Leser eindeutig als Wahlwerbung erkennbar war. Damit relativierte sich das Gewicht, das dem Text durch seine amtliche Herkunft zukam. Solche Werbung könne bestehende Überzeugungen bestätigen, aber auch Widerspruch auslösen – eindeutig belegbare Wirkungen auf unentschlossene Wählerinnen und Wähler seien jedenfalls nicht nachweisbar.
Weitere Faktoren sprachen gegen eine Mandatsrelevanz: Rund 28 Prozent der Wählerinnen und Wähler hatten ihre Stimme bereits per Briefwahl abgegeben, vielfach noch vor Erscheinen der Anzeige. Das Anzeigenblatt wurde nicht landesweit verteilt. Und die Beschwerdeführer konnten nicht belegen, dass die Medieninformation die öffentliche Diskussion vor der Wahl maßgeblich geprägt oder zu nachweisbaren Wählerwanderungen geführt hatte.
Amtsträger dürfen staatliche Ressourcen nicht für parteiischen Wahlkampf nutzen – das stellt der VerfGH klar. Dass die verfassungsrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall dennoch begrenzt bleiben, liegt an der hohen Hürde der Mandatsrelevanz: Nicht jeder Fehler im Wahlkampf macht eine Wahl ungültig.

