Mitangeklagter in prominentem Strafverfahren muss unverpixelte Bildberichterstattung hinnehmen.

Mitangeklagter in prominentem Strafverfahren muss unverpixelte Bildberichterstattung hinnehmen.

LG Berlin II, Urteil vom 14.07.2026 – 27 O 237/26 eV

Mitangeklagter Rechtsanwalt muss unverpixelte Bildberichterstattung über prominenten Strafprozess hinnehmen. Das hat das LG Berlin II im Eilverfahren entschieden.

 

Sachverhalt

Eine Tageszeitung veröffentlichte im Rahmen ihrer Verdachtsberichterstattung über ein öffentlich stark beachtetes laufendes Strafverfahren ein unverpixeltes Bild eines als Familienanwalt tätigen Mitangeklagten. Der Anwalt ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung vor und berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

 

Entscheidung

Das LG Berlin II wies den Antrag zurück. Die 27. Zivilkammer stellte bei der Frage, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, das öffentliche Informationsinteresse dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts gegenüber. Nur wenn das Informationsinteresse überwiegt, ist die Veröffentlichung zulässig.

Zwar ging es in dem Artikel noch nicht um eine rechtskräftige Verurteilung, sondern um eine Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren. Dieses war jedoch nach Einschätzung der Kammer von erheblichem Gewicht. Maßgeblich sei dabei nicht nur der konkrete Tatvorwurf gegen den Betroffenen selbst, sondern auch die sonstigen Umstände des Verfahrens insgesamt – insbesondere die außergewöhnliche öffentliche Aufmerksamkeit, die dem Verfahren aufgrund der Prominenz anderer Verfahrensbeteiligter zukam. Aus dieser Gesamtbetrachtung folgerte das Gericht, dass auch das Bild des mitangeklagten Anwalts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte einzuordnen war.

Eine unzulässige Prangerwirkung verneinte das Gericht. Die Berichterstattung beschränkte sich auf die sachliche Darstellung eines laufenden Strafverfahrens und stellte den Betroffenen nicht vorverurteilend oder diffamierend dar.

Auch eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Verpixelung steht einer nach §§ 22, 23 KUG zulässigen Bildberichterstattung nicht entgegen. Sie erweitert den zivilrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht. Ein möglicher Verstoß gegen eine solche Anordnung führt daher nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung.

 

Relevant

Die Entscheidung ist relevant für das Medien- und Persönlichkeitsrecht, insbesondere für das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG sowie für die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung.

Im Klausuraufbau ist zunächst zu prüfen, ob ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG vorliegt. Anschließend ist zu untersuchen, ob eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG eingreift, insbesondere die Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei sind neben dem konkreten Tatvorwurf auch der Gesamtkontext des Strafverfahrens, dessen öffentliche Bedeutung und die Reichweite der Berichterstattung zu berücksichtigen. Ebenfalls relevant ist die Frage, ob die Berichterstattung eine unzulässige Prangerwirkung entfaltet oder sich auf eine sachliche Verdachtsberichterstattung beschränkt.

Schließlich verdeutlicht die Entscheidung das Verhältnis zwischen sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG und dem Recht am eigenen Bild. Eine gerichtliche Verpixelungsanordnung führt nicht automatisch dazu, dass eine Bildveröffentlichung auch zivilrechtlich unzulässig ist.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps