EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-45/24
Fluggäste haben bei einer Annullierung Anspruch auf die vollständige Erstattung ihrer Ticketkosten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass dieser Anspruch auch die Gebühren von Buchungsportalen umfasst – selbst wenn die Fluggesellschaft deren genaue Höhe gar nicht kannte.
Der Sachverhalt dreht sich um versteckte Kosten bei der Erstattung
In dem zugrunde liegenden Fall buchten Reisende über das Online-Reisebüro Opodo Flüge von Wien nach Lima. Als die Fluggesellschaft KLM die Flüge annullierte, erstattete sie zwar den reinen Ticketpreis, weigerte sich jedoch, die zusätzlich angefallene Vermittlungsprovision in Höhe von rund 95 Euro zu übernehmen. KLM argumentierte, dass sie über die genaue Höhe dieser Gebühr nicht informiert gewesen sei und daher nicht für Kosten haften könne, die ein Dritter eigenständig festgelegt habe. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH schützt die Fluggastrechte durch eine weite Auslegung
Mit seinem Urteil vom 15.01.2026 (C-45/24) folgte der EuGH den verbraucherfreundlichen Schlussanträgen des Generalanwalts. Die Richter stellten klar, dass die Fluggesellschaft die Provision immer dann erstatten muss, wenn sie akzeptiert, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets ausstellt. In einer solchen Konstellation wird unterstellt, dass die Fluggesellschaft die Praxis der Provisionserhebung kennt. Die Provision wird somit rechtlich als unvermeidbarer Bestandteil des Ticketpreises eingestuft, den der Passagier zur Erlangung der Flugleistung aufwenden musste.
Die Kenntnis der genauen Provisionshöhe ist unerheblich
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Ablehnung einer Kenntnisabhängigkeit. Nach Ansicht des EuGH kommt es nicht darauf an, ob die Airline die konkrete Höhe der Provision im Einzelfall kannte. Würde man eine Erstattungspflicht nur bei Detailkenntnis bejahen, liefe der Schutz der Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004) ins Leere. Fluggäste müssten dann befürchten, bei Buchungen über Portale auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, was die Nutzung von Vermittlern unattraktiv machen würde. Dies stünde dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste entgegen.
Das ist die Bedeutung für die juristische Ausbildung
Die Entscheidung präzisiert die Erstattungsansprüche aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechte-VO. Bereits im Jahr 2018 hatte der EuGH entschieden, dass Vermittlungsgebühren grundsätzlich erstattungsfähig sind, sofern sie nicht „ohne Wissen“ des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurden. Das Urteil aus dem Jahr 2026 konkretisiert die Anforderungen an die Erstattungspflicht und stellt klar, dass bereits das allgemeine Wissen der Airline um die Praxis der Provisionserhebung durch Vermittler ausreicht.
Für das Examen im Zivilrecht folgt daraus die wichtige Erkenntnis, dass bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich der vom Fluggast tatsächlich gezahlte Gesamtbetrag maßgeblich ist. Eine Einschränkung der Erstattungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermittler ohne jegliche Billigung oder außerhalb der geschäftlichen Sphäre der Fluggesellschaft handelte. Da die Airline jedoch meist von der Ticketvermittlung über Portale profitiert, muss sie im Falle einer Annullierung auch für die dort angefallenen Gebühren einstehen.

